Einigung in der Vollstreckung durch Einmalzahlung

  • Hallo zusammen,entsteht einie Einigungsgebühr, wenn der RA aus einem rechtskräftigen Titel vollstreckt und der Gerichtsvollzieher Termin zur Abgabe der e.V. Anberaumt hat und der RA und der Schuldner 2 Tage vor E.V. Termin eine schriftliche Vereinbarung treffen, dass durc Zahlung einer Einmalzahlung von 5.000 € anstatt der titulierten 10.000€ die Sache erledigt ist? Über welchen Gegenstandswert entsteht eine evtl. Einigungsgebühr? Sache war zum Zeitpunkt der Vereinbarung beim GV anhängig!Ich habe im Kommentar zur grossen Überraschumg zu dieser Konstellation nichts gefunden, nur über Ratenzahlungsvereinbarungen, vorliegend ist es aber eine Einmalzahlung!Wer kann helfen?VG

  • Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer Ratenzahlungsvereinbarung. Der Gegenstandswert richtet sich immer nach der Forderung, über die man sich einigt, nicht nach dem Betrag, auf den man sich zur Abgeltung dieser Forderung einigt. M. E. beträgt die Einigungsgebühr 1,0, da das Vollstreckungsverfahren ein gerichtliches Verfahren ist.

  • :zustimm:

  • Ich stimme RAtlos zu, daß eine 1,0 EG nach Nr. 1003 entsteht, weil das Verfahren ja beim GV zum Zeitpunkt der Einigung anhängig war (Anm. S. 2 zu Nr. 1003 VV). Allerdings ist m. E. beim Gegenstandswert bei einer Einigung in der ZV regelmäßig ein Abschlag vorzunehmen/nur ein Bruchteil der zu vollstreckenden Forderung anzusetzen. Dazu sei auf die Kommentierung verwiesen, die zurecht darauf hinweist, daß es bei einer Einigung in der ZV nicht mehr um den Anspruch selbst, sondern nur noch um seine Durchsetzung geht. Das "Worauf" ich mich einige (Ratenzahlung, Einmalzahlung unter Verzicht auf den Rest), kann wie so oft dann keine weitere Rolle mehr spielen.

    Müller-Rabe in Gerold/Schmidt hält als Regelfall 1/6 der Vollstreckungsforderung als Gegenstandswert der EG für angebracht. Gleichzeitig weist er aber zurecht daraufhin, daß nach unten (bis zu 1/10) oder oben davon (bis zu 1/3) abgewichen werden kann. Kriterien können dafür sein, inwieweit die Durchsetzung der Forderung realisierbar gewesen wäre oder nicht. Es macht ja z. B. einen Unterschied, ob der Schuldner mehrere Vermögensgegenstände besitzt, auf die im Wege der ZV hätte zugegriffen werden können, oder nur begrenzt gegen ihn hätte vorgegangen werden können (die Kenntnis des Gläubigers über diesen Fakt muß man m. E. beim Bruchteil/Abschlag berücksichtigen).

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