Gebühren aufteilen?

  • Bin ratlos und brauche Hilfe:

    Folgender Sachverhalt:

    - Klage gegen Beklagten A ( Ehemann), vertreten durch Rechtsanwalt X Eingang 15.06.201

    - Klage wird gegen Beklagte B ( Ehefrau) am 02.08.2012 erweitert, sie wird durch Rechtsanwalt Y vertreten

    - am 13.09.2011 wird gegen Beklagten A (Ehemann) Verbrauchersinsolvenzverfahren eröffnet

    - Beschluss vom 12.10.2012 für Beklagten A wird Ruhen des Verfahrens gemäß § 240 ZPO angeordnet

    - Beklagte B erkennt Forderung an - es ergeht am 18.10.2011 Anerkenntnisurteil ohne Kostenentscheidung

    - am 05.07.2012 ergeht folgende Kostenenscheidung

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 2. als Gesamtschuldnerin neben dem etwaig ebenfalls kostenpflichtigen Beklagten zu 1. mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.

    Klägervertreter beantragt die Festsetzung der "üblichen Kosten" 1,3 VG, 1,2 TG Postpauschale, Mehrwertsteuer.

    Die Anträge wurden jeweils beiden Beklagtenvertretern zur Stellungnahme geschickt.

    Der Beklagtenvertreter zu 1. bestreit die Entstehung der Terminsgebühr für den Beklagten zu 1., da er keine Erklärungen mehr nach Insolvenzeröffnung abgegeben hat.

    (Es wurde ja auch nur die Beklagte zu 2. im Anerkenntnis verurteilt, siehe Unterbrechnung für den Beklagten zu 1.)

    Der Klägervertreter vertritt die Auffassung, dass die Beklagten nur "anteilig"kostentragungspflichtig sind und das vom Gericht zu berücksichtigen sei.

    Meint er die Gebühren, die vor Eröffnung entstanden sind gesamtschuldnerisch und der Rest nur die Beklagte zu 2. zu tragen.
    Durch diese Schriftsätze bin ich ganz verwirrt.

    Ich wollte einfach für den Beklagten gemäß § 240 ZP0 durch Beschluss klarstellen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren für ihn unterbrochen ist und nur gegen die Beklagte zu 2. festsetzen.


    Das "etwaig ebenfalls kostenfplichtige" für den Beklagten zu 1. tritt doch nur ein, falls das Insoverfahren aus welchen Gründen auch immer für ihn aufgehoben wird, oder wie ist die Kostenentscheidung zu verstehen?

  • Im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgt doch lediglich die Bezifferung des titulierten Kostenerstattungsanspruchs. Daher

    ... Kostenenscheidung

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 2. als Gesamtschuldnerin neben dem etwaig ebenfalls kostenpflichtigen Beklagten zu 1. mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.

    ...

    KFB (mein Vorschlag)

    Die von der Beklagten zu 2. - als Gesamtschuldnerin neben dem etwaig ebenfalls kostenpflichtigen Beklagten zu 1. - an d. Kl. zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf xyz EUR ...

    xyz enthält dann alle Kosten d. Kl.

  • aber die Terminsgebühr ist nicht für den Beklagten zu 1 entstanden, das ergibt sich auch aus dem Urteil, das Anerkenntnisurteil ist nur für die Beklagte zu 2. ergangen.


    Welche Auswirkungen soll das auf den Kfb haben? Die Beklagte zu 2) trägt sämtliche Kosten gesamtschuldnerisch .... mit der Beklagten zu 1.

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