Streitwert Mahnverfahren bei Einlegung Widerspruch?

  • Hallo,

    ein Rechtsanwalt vertritt den Antragsgegner im Mahnverfahren und legt für diesen Widerspruch ein. Danach wird das Mandat niedergelegt. Der Rechtsanwalt beantragt Festsetzung nach § 11 RVG (beim streitigen Gericht des ersten Rechtzuges).

    Dazu habe ich zwei Fragen:
    1.) Wie hoch ist der Gegenstandswert (lediglich Hauptforderung oder der gesamte, vom Widerspruch umfasste Betrag)? Greift hier § 4 ZPO überhaupt?
    2.) Wer ist für die Streitwertfestsetzung zuständig? Das Mahngericht oder das Gericht, in dem das folgende streitige Verfahren durchgeführt wird?

    Danke schonmal für eure Anregungen!

    Gruß
    rezk

  • 1.) Wie hoch ist der Gegenstandswert (lediglich Hauptforderung oder der gesamte, vom Widerspruch umfasste Betrag)? Greift hier § 4 ZPO überhaupt?


    Gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG richtet sich der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren nach den Vorschriften des gerichtlichen Verfahrens. Daher greift § 4 ZPO hier auch.

    2.) Wer ist für die Streitwertfestsetzung zuständig? Das Mahngericht oder das Gericht, in dem das folgende streitige Verfahren durchgeführt wird?


    Nach BGH, Urteil v. 11.04.1991 - I ARZ 136/91 (AnwBl 1991, 600 = BB 1991, 1963 = MDR 1991, 998 = NJW 1991, 2084 = NJW 1992, 1148 = Rpfleger 1991, 389 = VersR 1991, 1307) ist das Prozeßgericht zuständig.

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  • Hallo,

    danke für die Antworten!

    Zitat

    Nach BGH, Urteil v. 11.04.1991 - I ARZ 136/91 (AnwBl 1991, 600 = BB 1991, 1963 = MDR 1991, 998 = NJW 1991, 2084 = NJW 1992, 1148 = Rpfleger 1991, 389 = VersR 1991, 1307) ist das Prozeßgericht zuständig.

    Diese Vorschrift betrifft ja lediglich die Festsetzung selbst, nicht die Festsetzung des Gegenstandswertes. Oder übersehe ich da etwas?

    Zitat

    Der Gegenstandswert ist nur die Hauptforderung, warum sollte § 4 ZPO nicht greifen?

    Mich irritieren etwas die Ausführungen im Mayer/Kroiß: "Der Streitwert, der der Verfahrensgebühr zu Grunde zu legen ist, bestimmt sich nach dem Wert der in dem Mahnverfahren geltend gemachten Forderung sowie dem Umfang des durch den Auftraggeber erteilten Auftrags (Mayer/Kroiß-Gierl, 5. Auflage, Nr. 3307 VV-RVG Rn. 8).

    Gruß
    rezk

  • Diese Vorschrift betrifft ja lediglich die Festsetzung selbst, nicht die Festsetzung des Gegenstandswertes. Oder übersehe ich da etwas?


    Nein, übersiehst Du nicht. Aber wieso soll denn jetzt der Gegenstandswert festgesetzt werden? Davon stand doch gar nichts im ersten Beitrag von Dir? :gruebel: Ich dachte, es ging Dir um die Zuständigkeit der Festsetzung nach § 11 RVG?

    Mich irritieren etwas die Ausführungen im Mayer/Kroiß: "Der Streitwert, der der Verfahrensgebühr zu Grunde zu legen ist, bestimmt sich nach dem Wert der in dem Mahnverfahren geltend gemachten Forderung sowie dem Umfang des durch den Auftraggeber erteilten Auftrags (Mayer/Kroiß-Gierl, 5. Auflage, Nr. 3307 VV-RVG Rn. 8).


    Naja, die anwaltliche Gebühr wird in erster Linie durch den Auftrag des Auftraggebers bestimmt. Es kann ja durchaus sein, daß der RA nur wegen eines Teils der Hauptforderung tätig werden soll. Dann bestimmt sich der Wert seiner Gebühren eben nicht nach den Vorschriften für die Gerichtsgebühren, weshalb dann ggf. nach § 33 Abs. 1 RVG dieser Wert auch förmlich festgesetzt werden könnte. So ist der Satz von Gierl zu verstehen.

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