Hallo,
ein Rechtsanwalt vertritt den Antragsgegner im Mahnverfahren und legt für diesen Widerspruch ein. Danach wird das Mandat niedergelegt. Der Rechtsanwalt beantragt Festsetzung nach § 11 RVG (beim streitigen Gericht des ersten Rechtzuges).
Dazu habe ich zwei Fragen:
1.) Wie hoch ist der Gegenstandswert (lediglich Hauptforderung oder der gesamte, vom Widerspruch umfasste Betrag)? Greift hier § 4 ZPO überhaupt?
2.) Wer ist für die Streitwertfestsetzung zuständig? Das Mahngericht oder das Gericht, in dem das folgende streitige Verfahren durchgeführt wird?
Danke schonmal für eure Anregungen!
Gruß
rezk