Nr. 4104 und 4106 VV RVG nach 1/2 Unterbrechung -> Strafsachen!

  • Hallo...
    Ich hab hier einen, für mich, seltsamen Vergütungsantrag eines Rechtsanwalts in Strafsachen...
    Der Gute beantragt die 4104 und die 4106 zweifach, das zweite Mal jeweils mit dem Zusatz "nach 1/2 Unterbrechung". Ich hab schon zwischenverfügt und um eine Erläuterung gebeten. Jetzt bekomme ich die Antwort, dass eine halbjährige Verhandlungsunterbrechung stattgefunden habe. Gem. § 229 StPO sei dies jedoch nicht zulässig bzw. führe dazu, dass die Verhandlung neu beginne und die Gebühren neu entstünden... Stimmt das so? Mein Kommentar gibt dazu leider nichts her (oder ich finde es nicht...)
    Vielen Dank! :)

  • (...) führe dazu, dass die Verhandlung neu beginne und die Gebühren neu entstünden (...)


    :gruebel: Ich hatte beim ersten Lesen und der Begründung des RA gedacht, es ginge ihm um die Terminsgebühr Nr. 4108, also, ob diese neu entsteht und er sie noch einmal geltend machen kann. Aber ihm geht es offensichtlich um die Verfahrensgebühren für das Verfahren bis zur Anklageschrift und dem ersten Rechtszug. Diese entstehen aber nur einmal, weil nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegt. Das Verfahren bis zur Anklageschrift ist doch bereits beendet und fängt nicht neu an. Das Verfahren des ersten Rechtszuges wiederum ist durch die "falsche" Unterbrechung der Hauptverhandlung auch nicht beendet und fängt von neuem an, sondern allenfalls die Hauptverhandlung, für deren Teilnahme ihm Nr. 4108 zusteht. Diese kann ggf. jetzt ein zweites Mal anfallen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Gut, danke! Ja, dass er die Terminsgebühr pro Terminstag bekommt, hab ich problemlos abgehakt. Nur dieses Argument mit der Verfahrensgebühr fand ich höchst seltsam.
    Dann setze ich das wohl mal ab, weil mir seine Begründung keinen Anlass gibt sie ausnahmsweise festzusetzen :)
    Danke :)

  • Zunächst: Wie wäre es mal mit der Anschaffung eines vernünftigen Kommentars, in dem zu Teil 4 und 5 VV RVG mehr steht, als nur die Gesetzesbegründung. Ich kenne da ein paar ;-).
    Zur Sache: Eindeutig Blödsinn, was der Verteidiger da abrechnet. Man kann darüber diskutieren, ob ggf. § 15 Abs. 5 RVG eingreift, wenn mehr als zwei Jahre nichts passiert ist, aber die Frage stellt sich hier nicht.

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