Anmeldungen zum Verfahren

  • Ich habe bisher die Anmeldungen, die vorher zu den Zwangsversteigerungsterminen eingereicht wurden zur Akte genommen und im Termin verlesen.

    Im letzten Termin hatte ich den Fall, dass die betr. Gläubigerin, die Stadtkasse "Grundbesitzabgaben" angemeldet hat.
    Im Termin kam dann heraus, dass es sich bei den "Grundbesitzabgaben" nicht um eine Position handelt, sondern um Grundsteuer, Müll- und Kanalgebühren.
    Der anwesende Mitarbeiter der Stadt meinte, es gäbe eine Verordnung, dass die Stadtkasse ihre Ansprüche nicht mehr aufschlüsseln muss.

    Ich habe mir dann von einer der Beteiligten (eine Bank) den Rüffel einstecken müssen, dass ich die Anmeldung der Stadt an sie vorher zur Kenntnisnahme schicken musste.
    Stimmt das wirklich?

    Da dies an unserem Gericht von keinem gemacht wird, bin ich jetzt unsicher geworden, ob hier etwas falsch läuft.

    Schon mal vielen Dank.

  • Wie kann die Stadt durch Verordnung bestimmen, was sie wie bei uns anmelden muss ?
    Seit der Erweiterung von Rang 3 um diverse "grundstücksbezogene Leistungen" haben wir unsere Kommunen darauf hingewiesen, dass uns ein Gesamtbetrag nicht ausreicht, nötigenfalls gibt es folgende Beanstandung:

    haben Sie zum Versteigerungstermin am pauschal „Grundbesitzabgaben“ angemeldet.
    Die Zusammenfassung der Grundstücksbezogenen Leistungen als „ Abgaben„ stellt keine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Anmeldung dar und rechtfertigt keine Aufnahme in Rangklasse 3.

    Sie werden daher gebeten, die Anmeldung nach Art, Betrag und Fälligkeit aufzuschlüsseln und die regelmäßigen Leistungsbeträge anzugeben.
    Die Kopie des entsprechenden Abgabenbescheides kann auch vorgelegt werden, sofern sich die angemeldeten Beträge hieraus zweifelsfrei entnehmen lassen.

    Ohne diese Ergänzung wird die Anmeldung nicht berücksichtigt.
    Seither klappt es. Wenn die angemeldeten Beträge ungewöhnlich hoch sind, erhält die Bank als betreibende Gl. von mir auch schon mal eine Kopie vorab, sonst nicht. Das ist aber ein besonder Service, ich wüsste nicht, wonach wir dazu verpflichtet wären. Betreibt die Stadtkasse auch, stehen die Beträge doch sowieso in der 41-er Mitteilung.

  • Dieser Meinung sind wir übrigens nicht allein, das haben wir auch mal auf einer Fortbildung (wann wo weiß ich nicht merh) so besprochen: Die Stadtkasse muss uns ja darlegen, aus welcher Fälligkeit und für welchen Zeitraum die Forderung resultiert, damit das Gericht und die Beteiligten beurteilen können, ob dafür das geltend gemachte Vorrecht auch greift.

  • Eine Anmeldung vorher den Beteiligten zur Kenntnisnahme übersenden? Das Gesetz sieht die Bekanntgabe (u.a.) der Anmeldungen erst im Versteigerungstermin vor, § 66 Abs. 1 ZVG.
    Wer vorher informiert sein will, hat ab der Terminsbestimmung das Recht, Einsicht in eingegangene Anmeldungen zu nehmen, § 42 Abs. 1 2. Alt. ZVG. Ob das sinnvoll ist, sei mal dahingestellt, angesichts dessen, dass Anmeldungen noch bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten zurecht kommen, die Spielregeln endgültig also erst im Versteigerungstermin ausgemacht werden.
    Für eine Übersendung im Vorfeld des Termins ergibt sich also auch aus dem Gebot eines fairen Verfahrens keine Notwendigkeit. Die Bank möge sich also bescheiden, statt sich hier anzumaßen, das Gericht zu tadeln.

    Hinsichtlich der Stadtkasse finde ich die Vorschläge von naja genau richtig, mit dem Problem umzugehen.

  • Hatte grade das Beispiel für die (wirklich absolute) Ausnahme vorliegen, die ich meinte:
    Verkehrswert 13.000 €
    Anmeldung der Stadtkasse: 6.100 €

    Natürlich kann ich das auch erst im Termin verlesen, einfacher habe ich es aber doch, wenn die Bank sich vorher mit der Kasse verständigt...

    Aber wenn mir da eine(r) schräg kommt, wenn ich es nicht gemacht habe, kann ich auch unfreundlich reagieren.

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