Hallo.
Folgendes Problem in der Hinterlegung: Ein Abwesenheitspfleger hat Geld hinterlegt und nun fällt ihm ein, dass er gern seine Vergütung hätte. Die Hinterlegung erfolgte für den Berechtigten unbekannten Aufenthaltes oder dessen unbekannte Erben. Ich wurde nun gefragt, ob ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss erlassen werden kann, der die Empfangsberechtigung gegenüber der Hinterlegungsstelle "kreiert", damit die Vergütung letztendlich aus der Hinterlegungsmasse gezahlt werden kann.
Wäre ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss eine rechtskräftige Entscheidung i.S.d. § 22 Abs. Nr. SächsHintG mit Wirkung gegen die Beteiligten?
Ich habe da Bauchschmerzen ... und bin hier etwas ratlos.