Guten Morgen,
leider kann mir mein RVG-Kommentar nicht weiterhelfen und bei der Suche hier im Forum bin ich auch nicht fündig geworden. Ich denke, meine "Tür" ist einfach der wörtliche Gesetzestext, aber ich bin mir total unsicher.
Fall: 1 Kläger gegen 3 Beklagte. Es wurde ein Vergleich geschlossen. Nach diesem tragen der Kläger 5/6 der Kosten und die Beklagten 1/6 der Kosten als Gesamtschuldner. Der Streitgegenstand war für alle 3 Beklagten gleich.
Der Beklagtenvertreter ist nicht ortsansässig und hat zum Gerichtstermin einen Unterbevollmächtigten geschickt. Dessen Kosten werden abgerechnet mit 0,65 Verfahrensgebühr zzgl. 0,60 Erhöhungsgebühr wegen 3 Auftraggebern.
Meiner Ansicht nach ist die Erhöhung keine eigenständige Gebühr sondern Verfahrensgebühr zzgl. Erhöhung ergeben eine einheitliche erhöhte Verfahrensgebühr. Der Hauptbevollmächtigte erhält so bei 3 Auftraggebern eine 1,9 Verfahrensgebühr. Der Unterbevollmächtigte erhält nach Nr. 3401 VV-RVG die Hälfte der Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigte, somit 0,95 Verfahrensgebühr nicht jedoch die abgerechnete 1,25 Verfahrensgebühr.
Sehe ich das richtig - oder liege ich total daneben?