Unterhaltstitelanpassungsgesetz

  • Hallo,

    ich habe einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss (Umstellung nach §2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz). In diesem wird ein Beschluss des JA über 115 % des Regelbetrages nach §1 RbVO dahingehend geregelt, "dass die Anrechnung von kindbezogenen Leistungen ... unterbleibt ....".

    Mir liegt nun der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vor. Beigefügt ist lediglich dieser Umstellungsbeschluss. Reicht der aus oder brauche ich auch den ursprünglichen vollstreckbaren Unterhaltstitel?

  • Eine vollstreckbare Ausfertigung hast du aber nebst Zustellvermerk?

    Dann sollte das so i.O. sein. Damals wurden ja auch statische Unterhaltstitel in dynamische umgestellt, dann ist definitiv der neue zu verwenden und ausreichend, wenn man daraus erkennen kann, ab wann welcher Unterhalt geschuldet ist.

  • Vollstreckbare Ausfertigung und Zustellungsvermerk liegen vor. Mich treibt jetzt nur die Frage um, ob es sich hierbei um einen quasi eigenständigen Titel handelt. Oder handelt es sich nur um eine Änderung und ich brauche den Originaltitel in vollstreckbarer Ausfertigung mit Zustellungsvermerk noch dazu.

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