Hallo Forianer,
ich weiß nicht auf welchem Schlauch ich grad stehe, aber ich benötige einen Denkanstoss. Folgendes:
Zunächst: Einstweilige Verfügung im Zivilprozess per Beschluss erlassen.
Dann: Widerspruch gegen diesen Beschluss. Entscheidung durch den Richter per Urteil.
Nun: Können die Rechtsanwälte für beide Verfahren gesonderte Gebühren berechnen?
Laut: § 16 Nr. 5 RVG nicht.
Laut: § 17 Nr. 4 RVG doch.
Was gilt?