Enteignungsvermerk gegenstandslos?

  • 1939 wurde ein Enteigungsvermerk ins Grundbuch eingetragen.
    Wie kommt er wieder aus dem Grundbuch raus?
    Kann ich ihn als gegenstandslos ansehen und auf Antrag des Eigentümers löschen? Müsste jemand angehört werden?
    Kann/Muss die Enteigungsbehörde (nach aktuellem Enteigungsgesetz des Landes) die Löschung ersuchen?

  • Die Randnotiz 4095 im Schöner/Stöber 15. Auflage dürfte eine gute Erklärung liefern. Löschung des Enteignungsvermerks nicht wegen Gegenstandslosigkeit nach den Bestimmungen der §§ 84 ff GBO, sondern durch ein entsprechendes Löschungsersuchen der zuständigen Enteignungsbehörde.

  • Woher kommt die Erkenntnis, dass ein Enteignungsvermerk in den neuen Bundesländern als gegenstandslos zu löschen ist?
    Sorry, aber habe von OstRecht keine Ahnung.

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