Rangrücktritt- Zustimmung Grundstückseigentümer

  • Ich bin leider mit Betreuungssachen derzeit ziemlich ausgelastet und daher erst jetzt wieder dazu gekommen, mich um mein Problem hier zu kümmern.

    Eure letzten Kommentare spiegeln genau mein Dilemma wieder: Ich habe zunächst auch - wie bei Eigentumsumschreibung nebst Löschung von Rechten in Abt. III - an den Verkäufer als derzeitigen Eigentümer und damit als Zustimmungsberechtigten gedacht, bin dann aber vom Schutzzweck der Vorschrift aber irgendwie doch beim Käufer gelandet.

    Der Hinweis auf beckOK erschließt sich mir noch nicht so ganz (§ 17 Rdnr. 11 = "Macht der frühere Antrag den späteren erst zulässig ..."); Sehe ich etwas nicht oder habe ich eine andere Auflage?

    Die Bewilligung haben im Übrigen "die Parteien" erklärt.

  • Der Hinweis auf beckOK erschließt sich mir noch nicht so ganz (§ 17 Rdnr. 11 = "Macht der frühere Antrag den späteren erst zulässig ..."); Sehe ich etwas nicht oder habe ich eine andere Auflage?

    Wenn nur der Erwerber die Reallast bestellt, muß zunächst der Erwerber Eigentümer geworden sein. Sonst muß der Notar die Anträge eben zeitversetzt stellen. Unabhängig davon: Im selben Augenblick der Entstehung der Reallast wird der Erwerber auch Eigentümer. Wer würde denn bei einer Bewilligung allein durch den Erwerber mit der Eintragung der Reallast noch bis zum nächsten Tag zuwarten?

  • Danke 45, jetzt habe ich deinen Gedankengang nebst Hinweis auf die Kommentierung nachvollziehen können.

    Ich muss jetzt gleich zu einer Besprechung und werde im Anschluss noch mal schauen, ob sich hier noch etwas getan hat bzw. selbst noch mal ein bisschen drüber brüten.

  • Wobei ich den Ausführungen hier immer noch nicht folgen kann. Ein Käufer, der zeitgleich mit der von ihm bestellten Grundschuld als Eigentümer eingetragen wird, würde demnach als Nichtberechtigter handeln!?

  • Der Erwerber muß im Beispiel #24 wenigstens zeitgleich mit der Bestellung der Grundschuld Eigentümer geworden sein. Was bei gleichzeitiger Eintragung der Fall wäre. Wenn man aber auf die obigen Ausführungen zur Reallast abstellt, wäre der Erwerber bei gleichzeitiger Eintragung eben noch nicht Eigentümer und würde theoretisch wie praktisch die Grundschuld als Nichtberechtigter bestellen. Wäre dem aber so, hätte man - entsprechend der von mir zitierten Fundstelle - zunächst den Eigentumswechsel zu vollziehen und könnte erst später die Grundschuld eintragen. Überträgt man das Beispiel mit der Grundschuld auf die Reallast des Ausgangsfalls, ist der Erwerber zum Zeitpunkt der Reallastbestellung natürlich auch der Grundstückseigentümer.

  • Mir ist ehrlich gesagt nicht ganz klar, weshalb man über diese Frage ernsthaft diskutiert. Wenn die Zustimmung "des Eigentümers" erforderlich ist, dann kann es nicht die Zustimmung von jemandem sein, der nicht Eigentümer ist. Wie schon mehrfach gesagt wurde, kommt es dabei alleine auf den Zeitpunkt des Grundbuchvollzugs der Rangänderung an. Wer im Endeffekt wirtschaftlich betroffen ist, ist völlig belanglos.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!