Nach § 97 InsO hat der Schuldner Mitwirkungspflichten.
Wir sind Insolvenzgläubiger, haben parallel hierzu die Zwangsversteigerung beantragt. Der Schuldner ließ nun unter fadenscheinigen Ausflüchten eine Besichtigung der Immobilie durch den Sachverständigen nicht zu. Muß die Immobilie ohne Besichtigung geschätzt werden, entstehen dem Gläubiger Nachteile aufgrund hoher Abschläge im Verkehrswertgutachten. Dies schlägt sodann auch auf andere - unbesicherte - Gläubiger durch, die sodann aus einer eventuellen Masse weniger erhalten, da unsere Forderungen sich weniger als erwartet reduzieren.
Wäre ein IV daher befugt, auf den Schuldner entsprechend hinzuwirken bzw. ergäbe sich daher u. U. auch ein Grund zur Versagung der RSB nach § 290, 5 InsO?