Danke für deine Einschätzung, Moosi.
Ich werde wohl ein 1666er Verfahren bzgl. Vermögen anleiern.
Wie wird in diesem Verfahren das unter-vierzehn-jährige Kind eigentlich vertreten? Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG dürfte ja nicht einschlägig sein, da er nach § 158 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nur für die Personensorge gilt. Verfahrensergänzungspfleger?
Anhörung des Jugendamtes nach § 162 Abs. 2 FamFG ist klar.
Gruß
Peter