Darlehensvertrag Genehmigung verweigert - weiteres Vorgehen?

  • Danke für deine Einschätzung, Moosi.

    Ich werde wohl ein 1666er Verfahren bzgl. Vermögen anleiern.

    Wie wird in diesem Verfahren das unter-vierzehn-jährige Kind eigentlich vertreten? Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG dürfte ja nicht einschlägig sein, da er nach § 158 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nur für die Personensorge gilt. Verfahrensergänzungspfleger?

    Anhörung des Jugendamtes nach § 162 Abs. 2 FamFG ist klar.

    Gruß
    Peter

  • Da will ich nur mal einwerfen, wie es in (bei uns) in richterlichen 1666-er Verfahren ist, in denen es allerdings auch um die Personensorge geht:
    - Beteiligung Jugendamt
    - oftmals Bestellung eines Verfahrensbeistandes (der dann natürlich nicht "Vertreter" des Kindes ist)
    - Anhörungen Eltern, ggf. Kinder
    - aber ein besonderer gesetzlicher Vertreter (Verfahrensergänzungspfleger) für das Kind wird praktisch nie bestellt.
    Die Rechtsprechung hält dies aber auch für ausreichend.

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