Hallo,
ich habe ein privatschriftliches Testament vorliegen, in welchem der Erblasser seine beiden Söhne als Vorerben eingesetzt hat. Gleichzeitig soll der jeweils längerlebende Sohn Nacherbe werden. Eine Befreiung wurde ausdrücklich nicht gewollt.
Nun bekommt ein Sohn noch ein Vorausvermächtnis zugewandt: 25 % des beim Tod des Erblassers vorhandenen Barvermögen und der Sichteinlagen.
Im Erbschein ist ja anzugeben, worauf sich die Nacherbschaft nicht erstreckt. Würdet ihr dann einfach in den Erbschein aufnehmen: "Das Recht der Nacherben erstreckt sich nicht auf 25 % des beim Tod des Erblassers vorhandenen Barvermögen und der Sichteinlagen"? Anders kann ich diese Einschränkung doch nicht bezeichnen.