Ausschlagung

  • Hallo!
    Ich habe folgendes Problem:
    Der Erblasser ist sehr vermögend. Er hinterlässt 500.000 €. Seine Eltern und Geschwister sind alle vorverstorben. Er hatte zwar Kind und Ehefrau, die er auch durch Testament eingesetzt hatte als Erben. Jedoch sind alle testamentarischen Erben vorverstorben. Ich habe nunmehr alle Erben der 2. Ordnung ermittelt und habe Ihnen als gesetzliche Erben das eröffnete Testament zugegesandt. Da die Geschwister vom Erblasser alle vorverstorben sind, habe ich es jetzt mit sehr vielen Neffen und Nichten zu tun. Heute ist bei mir schon ein Erbe dagewesen und wollte das Erbe ausschlagen, da er den Erblasser nie gekannt hat. Es ist doch so, dass sein ausschlagender Erbteil an seine Kinder übergeht bis hin zu den Enkelkindern, oder? Das Problem wird ja spätestens dann kommen wenn wir für ein Kind die familiengerichtliche Genehmigung brauchen. Die würde dann ja nicht erteilt werden, da ja Vermögen vorhanden ist. Teilt man dem Ausschlagenden das Problem jetzt schon mit?
    Ist meine Einschätzung richtig? Es müssen doch alle ausschlagen bis hin zu den Enkelkindern, oder?
    Gruß Hanna

  • Die Einschätzung ist vollkommen richtig. Soweit die Erbschaft aber einem Kind erst dadurch anfällt, dass der alleinsorgeberechtigte Elterteil ausschlägt ist keine familiengerichtliche Genehmigung notwendig (§ 1643 BGB). Soweit noch zwei sorgeberechtigte Elterteile da sind, dann reicht auch deren gemeinsame Ausschlagung. Schwierig wird es nur dann, wenn jemand minderjährige Kinder hat, für die er nicht sorgeberechtigt ist. Dann benötigt der allein sorgeberechtigte Elterteil die familiengerichtliche Genehmigung, die nach dem Vortrag wohl nicht erteilt werden wird.

    Ich würde also auf das Vermögen hinweisen. Was aus diesem Hinweis gemacht wird, ist dann eine andere Sache.

  • Deine Sicht der Dinge erstaunt mich etwas.

    Der gesetzliche Erbprätendent ist anlässlich seines Erscheinens selbstverständlich auf die Werthaltigkeit des Nachlasses hinzuweisen und damit dürfte sich die Frage nach einer etwaigen Erbausschlagung ohnehin erledigt haben.

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