Aufnahme aller Altersstufen im FH-Beschluss zwingend?

  • Folgender Sachverhalt:

    Kreisjugendamt (KJA) beantragt als Beistand für Antragllerin ( nebst Kind gebore im Jahre 2009) den Erlass eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses ab 01.01.2012.

    Ich Döspaddel erlasse Beschluss beginnend ab 01.01.2012 100% für die Altersstufe 1.

    Hintergrund ist, dass ich den Beschluss für zeitlich unbefristet halte und sich die Änderung der Alterstufen sich aus dem Gesetz, nämlich § 1612a IV BGBergibt.

    Nunmehr beantragt das KJA Berichtigung. Es wird vorgetragen, man hatte den Unterhalt für alle 3 Altersstufen beantragt ( was nicht der Fall ist).

    Ich stelle mir die grundsätzliche Frage, ob ich als Familiengericht die Zeiträume der Alterstufen von Amts wegen berücksichtigen habe und sie somit zum Beschlussinhalt machen muss?

    Meine bisherige Ausfassung war, dass aus meinem Titel die Vollstreckung auch betrieben werden kann, wenn sich duch Zeitablauf die Altersgrenze ändert.

    Als Vollstreckungsrechtpfleger hatte ich damit keine Probleme, sollte mir im Jahre 2016 der Titel vorgelegt werden.

    Sehe ich das richtig, dass eine Berichtigung/Ergänzung überflüssig ist oder ist der Beschluss teilweise lückenhaft?

    Meinungen?

  • Im Rahmen des Festsetzungsbeschlusses ist man selbstverständlich an das gehalten , was an Unterhalt gem. § 250 I Nr. 6 FamFG beantragt ist.
    Da kann weder mehr noch weniger zusprechen.

    Ohne allerdings die genaue ( oder wortwörtliche ) Antragsformulierung des Beistandes zu kennen , erscheint mir eine ausreichende Stellungnahme zu #1 nicht möglich.

  • Wie lautet denn der genaue Tenor?
    Wenn Unterhalt i. H. v. 100% für die 1. Alterstufe unbefristet tituliert ist, verbleibt es doch bei dem Betrag, der 100% des aktuellen Mindestunterhalts der 1. Stufe entspricht, egal wie alt das Kind ist. Oder ist in deinem Beschluss ein Passus enthalten, dass 100% der jeweiligen Altersstufe, in welcher sich das Kind gerade befindet, tituliert sind?

  • Wie lautet denn der genaue Tenor?
    Wenn Unterhalt i. H. v. 100% für die 1. Alterstufe unbefristet tituliert ist, verbleibt es doch bei dem Betrag, der 100% des aktuellen Mindestunterhalts der 1. Stufe entspricht, egal wie alt das Kind ist.

    :daumenrau

  • Hier wird regelmäßig Unterhalt in Höhe von x % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe beantragt. Entsprechend wird dann natürlich Unterhalt für die 3 Altersstufen festgesetzt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Echt ?
    Wenn Unterhalt für die jeweilige Alterstufe beantragt ist , setze ich auch Unterhalt für die jeweilige ( und nicht für die 3 ) Altersstufe(n)t fest.

  • Im Rahmen des Festsetzungsbeschlusses ist man selbstverständlich an das gehalten , was an Unterhalt gem. § 260 I Nr. 6 FamFG beantragt ist. Da kann weder mehr noch weniger zusprechen.

    Das habe auch ich :D als Nichtedelrechtspfleger verinnerlicht. Mal ein Späsken vorweg. Hier wird zu wenig gelaucht im Forum. Ich sage nur Telefonvermerk und Aktenvorlage. :teufel:


    Ohne allerdings die genaue ( oder wortwörtliche ) Antragsformulierung des Beistandes zu kennen , erscheint mir eine ausreichende Stellungnahme zu #1 nicht möglich.

    Das KJA hat sich eines Vordruckes bedient, indem folgendes beantragt wurde, ich zitiere:

    "Es wird beantrgt, den Unterhalt, den der/die Antragsgegner/in an das Kind zu zahlen hat, im vereinfachten Verfahren wie folgt festzusetzen.

    Unterhalt nach § 1612a BGB veränderlich beginnend ab 01.01.2012 in Höhe von 100% des Mindesunterhalts der jeweiligen Alterstufe..." (Zitatende, es folgende die üblichen weiteren Erklärungen).

    Da sich das Kind bei meiner Beschlussfassung in der 1. Altersstufe befindet, habe ich ab 01.01.2012 100% des Mindesunterhalts festgesetzt, ohne diese zeitlich zu befristen.

    Ich benutze übrigens den FH-Beschluss-Vordrucksatz, der hier im Forum kursiert.

  • Diese Ergänzung war hier wohl notwendig .;)
    Aus meiner Sicht hat der Beistand mit der Formulierung "jeweiligen" zum Ausdruck gebracht , dass der Unterhalt für alle Altersstufen begehrt wird.

    Damit ist der getroffene Beschluss unvollständig und einer Ergänzung nach § 321 ZPO zugänglich.

    Zu Deinem Leidwesen muss ich also dem Jugendamt recht geben.

  • Diese Ergänzung war hier wohl notwendig .;)
    Aus meiner Sicht hat der Beistand mit der Formulierung "jeweiligen" zum Ausdruck gebracht , dass der Unterhalt für alle Altersstufen begehrt wird.

    Damit ist der getroffene Beschluss unvollständig und einer Ergänzung nach § 321 ZPO zugänglich.

    Zu Deinem Leidwesen muss ich also dem Jugendamt recht geben.

    Ich werde es überleben. Mal als Ergänzung weitergedacht. § 1612a IV BGB regelt ja die Veränderlichkeit der Altersstufen und des zu zahlenden Betrages.

    Hättest du ein Problem damit, wenn man den Vordruck dahingend ergänzt, dass sich durch Zeitablauf die Alterstufen und der Zahlbetrag sich ändern. Das müsste natürlich geschliffener ausformuliert werden.


    @ Katharina: Danke. Jetzt habe ich das Problem des KJA verstanden. Ich habe mir lax gedacht, dass durch den entsprechenden Alterseintritt des Kindes mein Beschluss sich sozusagen aktualisiert.


    @ Steinkauz: Warum § 321 ZPO und nicht §42 FamFG? :gruebel:

  • Da braucht man in dem Festsetzungsbeschluss aus der Vorlage im Forum nicht viel ändern .
    Einfach in der Festsetzungszeile für die erste Altersstufe das Wort "ersten" durch "jeweilige" ersetzen .
    Und schon kann das entstandene Problem künftig nicht mehr passieren.
    Setzt natürlich voraus, dass der Unterhalt entsprechend auch beantragt ist.

    Wegen 321 ZPO verweise ich mal auf folgende Paragraphenkette ( soweit ich sie gerade im Kopf :gruebel:habe :(
    §§ 112 Nr. 1, 231 I Nr. 1 u. 113 I FamFG

  • Ich hätte hierzu eine ergänzende Frage.
    Von meinem Vorgänger habe ich eine Akte geerbt. In dieser wurde nach einem Jahr Berichtigung beantragt u.a. soll die dritte Alterstufe ergänzt werden, beantragt war 100% der jeweiligen Altersstufe, festgesetzt wurde nur die ersten beiden. Diesbezüglich wurde der Agg auch nur angehört, da die 2. Seite des Antrages vom Kollegen nur insoweit ergänzt wurde.

    Wenn ich dies nun richtig verstanden habe, wäre dies ein Fall des 321 ZPO und aufgrund Fristablauf, besteht keine Möglichkeit der Ergänzung. Gibt es doch noch eine andere Möglichkeit die 3. Stufe festsetzen zu lassen? ggfls neuer Antrag?

    Schöne Grüße
    Smilodon

  • Die Festsetzung für die 2. Altersstufe ist im Beschluss sicherlich nicht zeitlich befristet. (siehe auch #3 und #4)

    Ich tendiere daher zur Abänderung nach § 240 FamFG, da zwar ein Titel auch für den Zeitraum ab 13. Lebensjahr vorliegt, dieser aber auf den Betrag "ab 7. Lebensjahr" läuft.

  • Hier wird alles mit eurekatext gehandhabt, daher steht in dem Beschluss ab 01.01.2017 auf 100 % des Mindesunterhaltes der zweiten Alterstufe

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