Anwendbarkeit § 41 LFGG

  • Ein Nachlass weist kein Grundeigentum und kein sonstiges Vermögen auf. Es bestehen Verbindlichkeiten von ca. 4.000,-- EUR (Stromkostren etc.).

    Der Sohn der Erlasserin war beim Nachlassgericht vorstellig und hat erklärt, dass er keinen Erbschein benötigt. Er will auch nicht ausschlagen (die Frist ist ohnehin abgelaufen) und hat die Erbscahft angenommen.

    Außer diesem Sohn aus zweiter Ehe hatte die Erlasserin weitere 5 Kinder aus erster Ehe, die teilweise wiederum selbst Kinder und zahlreiche Enkel haben. Dem Sohn aus erster Ehe waren aber nicht alle Personen und Adressen bekant. Hierüber wurde eine Niederschrift gefertigt.

    1. Ist dies ein Fall des § 41 LFGG, d.h. von der Ermittlung der weiteren Erben kann abgesehen werden?
    2. Muss das Nachlassgericht die bekannten Erben benachrichtigen oder kann der Fall einfach abgeschlossen werden.

    3. Wie sieht in diesem Fall die passende Abschlussverfügung aus?

    Vielen Dank für alle Antworten!

  • Für alle "Nicht-Baden-Württemberger" hier der Gesetzestext:

    § 41 Aufgaben des Nachlaßgerichts nach Landesrecht

    (1) 1Das Nachlaßgericht hat Erben von Amts wegen zu ermitteln. 2Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Ermittlung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder der Nachlaß geringfügig ist.
    (2) Die nach Absatz 1 ermittelten Erben sind von dem Erbfall und dem sie betreffenden Ermittlungsergebnis zu benachrichtigen, wenn dies ohne wesentliche Schwierigkeiten möglich und nicht anzunehmen ist, daß sie auf andere Weise Kenntnis erlangt haben.
    (3) Das Nachlaßgericht soll bei Bedürfnis Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer auf Ansuchen über die erbrechtlichen Rechtswirkungen in angemessenem Umfang belehren.
    (4) 1Das Nachlaßgericht kann, sofern ein berechtigtes Interesse dargelegt wird, auf Antrag eines Erben die Anfertigung eines Nachlaßverzeichnisses anordnen. 2Bis zur Fertigstellung des Verzeichnisses kann es die erforderlichen Sicherungsmaßregeln anordnen.
    (5) 1Das Nachlaßgericht kann die Aufnahme von Nachlaßverzeichnissen und Nachlaßinventaren einem Notar übertragen. 2Für die Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars nach § 2002 BGB und für die Aufnahme weiterer Verzeichnisse, bei welchen nach Bundesrecht die Aufnahme durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar zu geschehen hat, sind nur die Notare zuständig.
    (6) Das Nachlaßgericht soll den Verpflichteten bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses anläßlich eines Sterbefalls unterstützen.


    Es geht hier um die Frage, in wieweit von der amtlichen Erbenermittlung abgesehen werden kann. Der geschilderte Fall ist m.E. ein Klassiker für § 41 I Satz 2 LFGG.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ja, das ist ein typischer Fall. Die bereits Ermittelten werden allerdings vom bisherigen (Teil-)Ergebnis informiert. Kann dann leider passieren, dass eine neue Ausschlagungswelle in Gang gesetzt wird.

    Ich habe meine selbstgestrickte Abschlussverfügung.
    Zusammenfassung des bisherigen Ermittlungsergebnisses. Weitere Ermittlungen werden gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 LFGG eingestellt, da der Nachlass überschuldet sein soll. Mitteilung an xx mit Hinweisblatt.

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