Ein Nachlass weist kein Grundeigentum und kein sonstiges Vermögen auf. Es bestehen Verbindlichkeiten von ca. 4.000,-- EUR (Stromkostren etc.).
Der Sohn der Erlasserin war beim Nachlassgericht vorstellig und hat erklärt, dass er keinen Erbschein benötigt. Er will auch nicht ausschlagen (die Frist ist ohnehin abgelaufen) und hat die Erbscahft angenommen.
Außer diesem Sohn aus zweiter Ehe hatte die Erlasserin weitere 5 Kinder aus erster Ehe, die teilweise wiederum selbst Kinder und zahlreiche Enkel haben. Dem Sohn aus erster Ehe waren aber nicht alle Personen und Adressen bekant. Hierüber wurde eine Niederschrift gefertigt.
- Ist dies ein Fall des § 41 LFGG, d.h. von der Ermittlung der weiteren Erben kann abgesehen werden?
- Muss das Nachlassgericht die bekannten Erben benachrichtigen oder kann der Fall einfach abgeschlossen werden.
3. Wie sieht in diesem Fall die passende Abschlussverfügung aus?
Vielen Dank für alle Antworten!