Hallo,
ich habe hier zwei getrennte Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zweier Geschwister gegen den Vater.
Vollstreckungstitel sind zwei Jugendamtsurkunden.
a)
1. Kind ist bereits volljährig. Gemäß Unterhaltstitel verpflichtet sich der Vater zur Zahlung von Unterhalt ab der dritten Altesstufe. Weiter ist nichts festgehalten. Die Gläubigervertreterin führt nun § 244 FamFG an. Die Volljährigkeit hindere die Vollstreckung nicht.
Nun habe ich folgendes gefunden:
Nach § 1612a BGB scheint die dritte Altersstufe nicht mit dem 18. Lebensjahr zu enden. Zur Sicherheit habe ich da auch nochmal im Kommentar nachgeschaut und Folgendes gefunden:
Da Abs. 3 S. 1 nur drei Altersstufen kennt, steigt das Kind mit Erreichen des 18. Lebensjahres nicht in die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle auf. Der aus der Zeit der Minderjährigkeit stammende Titel bleibt wirksam, auch wenn das Kind volljährig wird (§ 798a ZPO) (der soll jetzt durch § 244 FamFG ersetzt worden sein); das Kind behält zunächst den Unterhalt der dritten Altersstufe.
Demnach wäre eine Vollstreckung auf jeden Fall möglich. Die Schuldner müssen zahlen, solange eine Unterhaltspflicht besteht.
b) Das Kind befindet sich nunmehr in der dritten Altersstufe. Gemäß Unterhaltstitel verpflichtet sich der Vater zur Zahlung von Unterhalt in Höhe voon 110 des jeweiligen Mindestunterhaltes der zweiten Altersstufe. Weiter ist auch hier nichts geregelt.
Zu diesem Sachverhalt habe ich nichts entsprechendes gefunden. Hier endet die zweite Altersstufe mit dem 12. Lebensjahr. Demnach ist meines Erachtens der weitere Unterhalt nicht tituliert, oder? Die Anwältin sieht die Problematik hier entsprechend a) als gelöst an. Ich nicht.
Was sagt ihr?