Gläubigerin einer Unterhaltsforderung (Rückstand für die Kinder) pfändet selbst. Gibt als Drittschuldner die Beschäftigungsdienststelle des Schuldners und seine Besoldungsstelle an. Bei den Angaben zu der Besoldungsstelle wurde etwas vor dem Kopieren abgedeckt.
PfÜB wird bei beiden zugestellt. Natürlich entstehen bei beiden Zustellungen Zustellungskosten.
Einerseits ist eine der Zustellungen entbehrlich, andererseits hätte meiner Meinung nach der Rechtspfleger auch darauf hinweisen können. Vermute mal, dass die Gläubigerin den Antrag ggfs. bei Gericht selbst gestellt und abgegeben hat.
Es tut mir allerdings auch leid, wenn die Gläubigerin auf den unnotwendigen Zustellungskosten, die auch aus Unkenntnis entstanden sind, sitzen bleibt.
Ich sehe aber keinen Grund die Zustellungskosten, die nicht notwendig waren, zu berücksichtigen. Es handelt sich eindeutig um eine Doppelpfändung.
Oder?