Antrag auf Festsetzung des Gehalts, 850h ZPO

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem:
    Der Gläubiger beantragt die Festsetzung des Gehaltes des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht, weil der Schuldner gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH, welche der Drittschuldner ist, ist. Laut der Drittschuldnererklärung erhält er nur knapp 900€, so dass sich kein pfändbarer Betrag ergeben soll.
    Im Pfüb ist das Arbeitseinkommen, aber auch das fiktive Einkommen entspr. §850 h II ZPO gepfändet.

    Aus den Kommentaren werde ich nicht ganz schlau.

    Muss der Gläubiger nun im Klageweg an das Prozessgericht wenden oder ist das Vollstreckungsgericht für eine Festsetzung des Gehaltes zuständig?

    Vielen Dank schon mal im Voraus!

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem:
    Der Gläubiger beantragt die Festsetzung des Gehaltes des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht, weil der Schuldner gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH, welche der Drittschuldner ist, ist. Laut der Drittschuldnererklärung erhält er nur knapp 900€, so dass sich kein pfändbarer Betrag ergeben soll.
    Im Pfüb ist das Arbeitseinkommen, aber auch das fiktive Einkommen entspr. §850 h II ZPO gepfändet.

    Aus den Kommentaren werde ich nicht ganz schlau.

    Muss der Gläubiger nun im Klageweg an das Prozessgericht wenden oder ist das Vollstreckungsgericht für eine Festsetzung des Gehaltes zuständig?

    Vielen Dank schon mal im Voraus!

    Da muss er wohl klagen und wenn er Pech hat, dann gibt es vorrangige Gläubiger und die bekommen dann die Kohle.

  • Ansatzpunkt für die Vollstreckung in verschleiertes Arbeitseinkommen ist § 850 h Abs. 2 ZPO:
    “Leistet der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sowie bei der Bemessung der Vergütung ist auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandtschaftlichen und sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten Rücksicht zu nehmen.”
    Mit dieser Vorschrift sollen die Gläubiger in den Fällen geschützt werden, “in denen dem Schuldner für seine Tätigkeit zwar kein (vertraglicher) Vergütungsanspruch zusteht, die Umstände aber eine Nichtbefriedigung des Gläubigers als grob unbillig und andererseits die Zahlung eines Entgeltes für die Arbeitsleistung als gerechtfertigt erscheinen lässt ” (BAG NJW 78, 343)
    Eine vom Gläubiger veranlasste Lohnpfändung umfasst auch den Anspruch aus § 850 h Abs. 2 ZPO.
    Im Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses müssen nicht die Voraussetzungen des Bestehens eines Anspruches auf eine angemessene Vergütung i.S.d. § 850 h Abs. 2 ZPO dargelegt werden (LG Bremen, Beschluss vom 18.12.2002 - 2 T 758/02- , JurBüro 2003, 215).
    Gepfändet wird innerhalb des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die “angebliche” angemessene Vergütung, wobei das Vollstreckungsgericht z.B. innerhalb der Unterhaltspfändung den unpfändbaren Betrag gem. § 850 d ZPO festsetzt.
    Die allgemeinen Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 c, d ZPO gelten auch bei der nach § 850 h ZPO fingierten Vergütung.
    Erklärt der Drittschuldner auf die Pfändung, dass der für ihn tätige Schuldner keinen Lohn zu beanspruchen hat, muss er dennoch den pfändbaren Teil des angemessenen Lohnes abführen.
    Dem Gläubiger bleibt hier nur die Drittschuldnerklage. Geklagt wird auf Zahlung des sich aus dem fingierten Arbeitseinkommen ergebenden pfändbaren Betrag.
    Zuständiges Prozessgericht für die Drittschuldnerklage aus fingiertem Arbeitseinkommen ist das Arbeitsgericht. Nur bei einer Mitarbeit in leitender Stellung ist u.U. von einer Zuständigkeit der Zivilgerichte auszugehen Stöber in Zöller, ZPO, 27. Auflage [eine neuere habe ich leider nicht!], Rdn. 10 zu § 850 h ZPO m.w.N.).

    Oder kurz gesagt:
    Wir als Vollstreckungsgericht haben nichts damit zu tun! :D :daumenrau

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