Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Der Gläubiger beantragt die Festsetzung des Gehaltes des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht, weil der Schuldner gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH, welche der Drittschuldner ist, ist. Laut der Drittschuldnererklärung erhält er nur knapp 900€, so dass sich kein pfändbarer Betrag ergeben soll.
Im Pfüb ist das Arbeitseinkommen, aber auch das fiktive Einkommen entspr. §850 h II ZPO gepfändet.
Aus den Kommentaren werde ich nicht ganz schlau.
Muss der Gläubiger nun im Klageweg an das Prozessgericht wenden oder ist das Vollstreckungsgericht für eine Festsetzung des Gehaltes zuständig?
Vielen Dank schon mal im Voraus!