Kosten Gläubigervertreter Widerspruch §882 d ZPO

  • Ein Schuldner hat über einen Anwalt einen Widerspruch gem. §882 d ZPO eingelegt. Dieser wurde wegen eindeutiger Sachlage ohne Gläubigeranhörung als unbegründet zurückgewiesen, Kosten gem. §788 ZPO dem Schuldner auferlegt. Beschluss ist rechtskräftig.

    Nun geht Antrag des Gl-Vertreters ein auf
    a) Streitwertfestsetzung (584,39 €) und b) Kostenfestsetzung (Verfahrensgebühr VV 3309 RVG 13,50 € zzgl. Postpauschale und Umsatzsteuer).
    In dem mir zugänglichen Kommentar finde ich nur, dass der Anwalt des Schuldners für die Einlegung des Widerspruchs nach §882d ZPO eine Gebühr nach VV 3309 RVG verdient.
    Für den Gläubiger dürfte meines Erachtens gem. § 18 Nr. 16 RVG keine gesonderte Gebühr für das Widerspruchsverfahren entstehen, da seine Tätigkeit mit den Gebühren für den Antrag auf Vermögensauskunft abgegolten ist.
    Vom Sch.-Vertr. kam keine Stellungnahme zum KFA des Gl.-Vertrters.
    Hat der Gl-Vertreter hier Anspruch auf eine gesonderte Gebühr nach VV 3309 RVG?:gruebel:

  • Gläubiger-Vertreter kann keine Gebühren festgesetzt bekommen, da
    a) die Tätigkeit (sofern vorhanden) bereits durch das Verfahren auf Abgabe einer Vermögensauskunft abgegolten ist,
    b) ein Tätigkeit im Widerspruchsverfahren zudem gar nicht vorliegt.

  • War eigentlich noch der Meinung das Eintragungsverfahren sei ein reines Verfahren von Amts wegen, und deshalb wäre der Gläubiger bei einem Widerspruch auch gar kein Beteiligter...

    Deshalb würde ich da sowieso keine Anhörung des Gläubigers machen, und auch keine Kostenentscheidung nach § 788 ZPO (da das keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, -verfahren ist).

    Gibt es da denn schon gegenteilige Entscheidungen/Kommentare?

  • Also ich höre den Gläubiger immer an. Wenn das dem Schuldner zu lange geht, kann er ja die einstweilige Aussetzung beantragen.
    In der BT-Drucks. 16/10069 steht:

    Die Durchführungeiner mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Findetsie statt, so ist der Beschluss nach § 329 Abs. 1 Satz 1 ZPOzu verkünden; anderenfalls ist er von Amts wegen zuzustellen

    (§ 329 Abs. 3 ZPO).

    Also könnte ich ja - ganz weit ausgeholt - auch mündlich "verhandeln", an welcher dann ohnehin beide Parteien anwesend wären und der Gläubiger dürfte sich äußern. Weshalb also nicht auch schriftlich.

    Bezüglich der Kosten gibts bin ich da ganz bei Andy. Gläubiger hat sie schon mit Vollstreckungsauftrag verdient.

    Für andere Ansichten bin ich aber gerne offen.

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