Ein Schuldner hat über einen Anwalt einen Widerspruch gem. §882 d ZPO eingelegt. Dieser wurde wegen eindeutiger Sachlage ohne Gläubigeranhörung als unbegründet zurückgewiesen, Kosten gem. §788 ZPO dem Schuldner auferlegt. Beschluss ist rechtskräftig.
Nun geht Antrag des Gl-Vertreters ein auf
a) Streitwertfestsetzung (584,39 €) und b) Kostenfestsetzung (Verfahrensgebühr VV 3309 RVG 13,50 € zzgl. Postpauschale und Umsatzsteuer).
In dem mir zugänglichen Kommentar finde ich nur, dass der Anwalt des Schuldners für die Einlegung des Widerspruchs nach §882d ZPO eine Gebühr nach VV 3309 RVG verdient.
Für den Gläubiger dürfte meines Erachtens gem. § 18 Nr. 16 RVG keine gesonderte Gebühr für das Widerspruchsverfahren entstehen, da seine Tätigkeit mit den Gebühren für den Antrag auf Vermögensauskunft abgegolten ist.
Vom Sch.-Vertr. kam keine Stellungnahme zum KFA des Gl.-Vertrters.
Hat der Gl-Vertreter hier Anspruch auf eine gesonderte Gebühr nach VV 3309 RVG?