Minderjährige Gesellschafterin einer GmbH (Poolvertrag)

  • Bitte um Hilfe:
    Eine Minderjährige ist bereits mit einem kleinen Anteil Gesellschafterin einer GmbH. Ihr sollen schenkweise weitere Anteile vom Vater übertragen werden (Anteil insgesamt unter 10%). Außerdem bestimmt der Vater nach §1638 BGB, dass er allein (und nicht gemeinschaftlich mit der ebenfalls vertretungsberechtigten Kindesmutter) die Vermögenssorge über die Anteile ausüben wird. Es gibt einen Poolvertrag, dem soll die MJ mit den "neuen" Anteilen beitreten.
    Bislang wurde nur der Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers gestellt. Es soll jedoch noch geprüft werden, ob der Ergänzungspfleger auch bei dem Jahresabschluss und einem Beschluss (Ausschüttung des Jahresabschlusses an Gesellschafter, Entlastung Geschäftsführer, Bestellung Abschlussprüfer des lfden Geschäftsjahres) mitwirken muss oder ob dies durch die Eltern vorgenommen werden kann.
    Für die Schenkung und den Beitritt zum Poolvertrag ist ein Pfleger wohl zwingend erforderlich. Wie sieht es mit dem Jahresabschluss und dem Beschluss aus?
    Was ist genehmigungsbedürftig (vorallem: was mache ich mit dem Poolvertrag?)??? Inwiefern muss ich die Kindesmutter beteiligen?

    Danke vorab!:confused:

  • Bitte um Hilfe:
    Es soll jedoch noch geprüft werden, ob der Ergänzungspfleger auch bei dem Jahresabschluss und einem Beschluss (Ausschüttung des Jahresabschlusses an Gesellschafter, Entlastung Geschäftsführer, Bestellung Abschlussprüfer des lfden Geschäftsjahres) mitwirken muss oder ob dies durch die Eltern vorgenommen werden kann.
    Danke vorab!:confused:

    Wer ist "Es" ?

    Beteiligung der Kindesmutter ist über § 160 FamFG notwendig.

  • Für die Ausübung der Gesellschafterrechte kann ich nach dem SV keinen Vertretungsausschluss erkennen. Als Literatur dazu kann ich nur immer wieder auf die Aufsätze von Klüsener im Rpfleger hinweisen (genaue Fundstelle dürfte man über die SuFu finden können). Die sind zwar nicht neu und auch nicht immer der Weisheit letzter Schluss aber geben einem immerhin schon einiges an die Hand.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe jetzt auch so ein Problem ....
    Kindesmutter will schenkungsweise ihren GmbH-Geschäftsanteil unter Nießbrauchsvorbehalt an ihr Kind übertragen.
    Das Vertragswerk hab ich noch nicht vorliegen.
    Damit verbunden ist der Beitritt zu einem Poolvertrag ( Stimmrechtsbindungsvertrag ) in der Form einer BGB-Innengesellschaft.

    Ergänzungspfleger ist klar; aber auch Genehmigung des Beitritts zum Poolvertrag § 1822 Nr. 3 BGB ?
    Ich kenn das mit der Innengesellschaft nur so wie bei der stillen Gesellschaft.
    Und da verneint man ja die Eigenschaft eines Handelsgeschäftes, sodass grs. Genehmigungsfreiheit besteht.

  • Wenn ich es richtig verstehe, dann geht es bei dem GbR-Vertrag "nur" um die Stimmrechte bzgl. der GmbH!?

    Wenn ja, wäre das m.E. mit der Verwaltung eigenen Vermögens gleichzusetzen und nicht mit dem Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so dass dann dafür keine Gen. nach § 1822 Nr. 3 BGB erforderlich wäre.

    Auf der anderen Seite:
    Da das alles ja quasi eine Einheit bildet, könnte man den Genehmigungsbeschluss für den GmbH-Beitritt doch wohl auch so fassen, dass er einen eventuell genehmigungspflichtigen Beitritt zur "Pool-GbR" mit abdeckt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Auf der anderen Seite:
    Da das alles ja quasi eine Einheit bildet, könnte man den Genehmigungsbeschluss für den GmbH-Beitritt doch wohl auch so fassen, dass er einen eventuell genehmigungspflichtigen Beitritt zur "Pool-GbR" mit abdeckt.

    § 1822 Nr. 3 BGB kanns eigentlich nicht sein , da es sich um einen unentgeltlichen Erwerb handelt.
    Eventuell müsste ich wohl auf 1822 Nr. 10 BGB wegen evtl. Ausfallhaftungen für de Schenker bzw. anderer Gesellschafter achten.
    Wenn mir aber versichert wird, dass alle Geschäftsanteile erbracht wurden, wird's auch damit Käse mit einer Genehmigung.

    Als Annex könnte ich das mit dem Poolvertrag also nicht anhängen .
    Im übrigen erteile ich höchst ungern Genehmigungen für etwas , das keiner Genehmigung bedarf.
    Und der Nießbrauch wirkt sich ja nur beim Vertretungsausschluss aus.

    In der Tat geht's vorwiegend wohl nur um eine Stimmrechtsbeschränkung.

    Edith findet :
    Gehrken ,Rpfl. 89,270 ff. ( allerdings nicht zum Poolvertrag !!!!!!)

    Grundaussage:
    Nach § 1822 Nr. 3 BGB grs. keine Genehmigungspflicht
    Nach § 1822 Nr. 10 Genehmigung nur, wenn die GmbH Ansprüche nach §§ 24 u. 31 III GmbHG hat

    4 Mal editiert, zuletzt von Steinkauz (26. November 2014 um 15:30)

  • Ohne jetzt den Aufsatz gelesen zu haben, bleibe ich dabei, dass ich für die GbR-Geschichte (ebenfalls) keine Gen. als erforderlich ansehe.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich seh das zunehmend auch so !
    Danke für Deine Einschätzung.:daumenrau
    Ich hab inzwischen registriert, dass Gesellschaftsrecht neben der dem verunfallten:) UH-Verfahren ein bischen Dein Steckenpferd in Familiensachen ist.

    Man könnte ja den Beitritt zum Poolvertrag auch als "Erwerbsmodalität" der Schenkung betrachten.
    Schließlich müssen dem Beschenkten nicht zwingend mehr Rechte als Gesellschafter zustehen, als der Schenker hatte.

  • "Steckenpferd" ist ein wenig zu hoch gegriffen, denke ich. Trotzdem danke für die Blumen! :oops:

    Den Gedanken mit der Erwerbsmodalität für Deinen Fall finde ich recht gut. Damit hast Du noch ein (gutes) Argument mehr für die Genehmigungsfreiheit.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Tja, leider sind es ja immer (nur) die gleichen, die regelmäßig antworten. Ich finde es auch sehr schade, dass zwar viele User Fragen einstellen, sich aber nur verhältnismäßig wenige dazu bequemen, mal ihre Meinung zu äußern. Über die Gründe kann man nur mutmaßen. Ich vermute in erster Linie Bequemlichkeit aber auch Unsicherheit.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!