Zuständigkeit nachlassgerichtliche Genehmigung

  • In einer Nachlasspflegschaft beantragt der Nachlasspfleger die Erteilung einer nachlassgerichtlichen Genehmigung zum Abschluss einer Erbauseinandersetzung über einen Nachlass, an dem der Erblasser beteiligt war.

    Ist hierfür der Richter oder der Rechtspfleger zuständig?

  • Na das musst Du aber dazuschreiben , dass Du in Ba-Wü tätig bist.
    Schließlich geht das Forum regelmäßig davon aus , dass Bundesrecht zur Anwendung kommt.
    Grs. wäre der Notar als Nachlassrichter über §§ 1 II , 17 LFGG Ba-Wü zuständig ( aber nur bis 31.12.2017 ;))
    Sofern aber die Voraussetzungen des § 35 RpflG vorliegen , weil das Notariat über einen Rechtspfleger verfügt , kann auch dieser für die Genehmigung zuständig sein.
    Kommt dann wohl auf die interne Geschäftsverteilung innerhalb des Notariats an !

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (16. Mai 2013 um 13:01)

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