Hallo miteinander,
wir vertreten einen Gläubiger bzgl. seiner Forderung in einem Regelinsolvenzverfahren.
Folgende interessante Fragestellung:
Im Laufe des Insolvenzverfahrens konnte in Erfahrung gebracht werden, dass der Schuldner verschwiegen hat, dass er ein weiteres Konto am Tag der Insolvenzeröffnung eröffnet hat. Dieses Konto hat er nach 6 Monaten gekündigt. Über dieses Konto wurden entsprechende Zahlungsein- und ausgänge abgewickelt, daneben besaß er ein offiziell angegebenes Konto, worüber er seine geschäftlichen Sachen abgewickelt hat.
Der Schuldner ist selbständig, 4 Wochen nach Insolvenzeröffnung erfolgte die Freigabe nach § 35 InsO.
Der Insolvenzverwalter wollte zunächst die Kontenbewegungen nicht prüfen, wir haben dann nach erfolglosen Gesprächsversuchen bei dem Insolvenzgericht eine gerichtliche Verfügung erwirkt, die den Insolvenzverwalter zur Prüfung aufgefordert hat.
Im Prüfbericht des Insolvenzverwalters wird nun 1/3 der Kontenbewegungen detailliert dargestellt, dann aber erfolgt folgende nicht belegte Aussage: "Weiterhin sind auf den Umsatzlisten 21 Positionen mit dem Vermerk Auszahlungen bzw. Geldausgabeautomatzahlungen ersichtlich. Nähere Informationen zu den Auszahlungen konnte der Schuldner angabegemäß nicht mehr erteilen.
Ein Massebenefiz ergibt sich somit nicht."
Bei den detailliert dargestellten Positionen gehen wir mit der Darstellung des Insolvenzverwalters konform, allerdings sind wir der Rechtsauffassung, dass die 21 nicht belegten Positionen sehr wohl ein Massenbenefiz darstellen.
Gibt es hier vielleicht jemanden, der eine ähnliche Fragestellung zu bearbeiten hatte?
Wie seid Ihr dabei weiter vorgegangen?
Ich bin momentan etwas ratlos wie ich weiter vorgehen soll, zumal es diesmal auch erstmalig so ist, dass sich trotz vielfacher Versuche keine Verständigungsbasis mit dem Insolvenzverwalter findet?
Über Ideen wäre ich dankbar.