Hallo,
Habe eine Frage zu folgendem Fall: Betreuter ist Mitglied einer Erbengemeinschaft, zum Nachlass gehören u.a. zwei Grundstücke und eine Lebensversicherung.
Meine Frage ist nun, ob wenn die Erbteilung gem. §§ 1908i I, 1822 Nr. 2 BGB genehmigt wird, ob dann noch zusätzlich Genehmigungen für den Verkauf der Grundstücke (§ 1821 BGB) oder die Entgegennahme der Versicherungssumme (§ 1812 BGB) erforderlich wären oder ob mit der Genehmigung der Erbteilung auch gleichzeitig die anderen Rechtsgeschäfte genehmigt werden.
In den Kommentaren kann man ja lesen, dass die Genehmigung der Erbteilung sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft umfassen, deshalb meine Frage, ob dann trotzdem noch die anderen Genehmigungstatbestände beachtet werden müssen.