Genehmigung Erbteilung

  • Hallo,

    Habe eine Frage zu folgendem Fall: Betreuter ist Mitglied einer Erbengemeinschaft, zum Nachlass gehören u.a. zwei Grundstücke und eine Lebensversicherung.
    Meine Frage ist nun, ob wenn die Erbteilung gem. §§ 1908i I, 1822 Nr. 2 BGB genehmigt wird, ob dann noch zusätzlich Genehmigungen für den Verkauf der Grundstücke (§ 1821 BGB) oder die Entgegennahme der Versicherungssumme (§ 1812 BGB) erforderlich wären oder ob mit der Genehmigung der Erbteilung auch gleichzeitig die anderen Rechtsgeschäfte genehmigt werden.
    In den Kommentaren kann man ja lesen, dass die Genehmigung der Erbteilung sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft umfassen, deshalb meine Frage, ob dann trotzdem noch die anderen Genehmigungstatbestände beachtet werden müssen.

  • Welche Unterlagen liegen Dir zur Genehmigung der Erbteilung vor?

    Eine schriftliche oder notariell beurkundete Auseinandersetzungsvereinbarung?

    Oder ist das Ganze erst beabsichtigt und Du fragst bereits im Vorfeld der erst noch zu treffenden Vereinbarungen?

  • Das habe ich mir fast gedacht.

    Wenn zum Nachlass Grundbesitz gehört und der Erbteilungsvertrag - wie zu vermuten steht - diesbezügliche Übereignungspflichten begründen soll, bedarf er notariellen Beurkundung. Damit nicht sinnlos doppelte Gebühren anfallen, wird der Erbteilungsvertrag üblicherweise nicht isoliert geschlossen, sondern es wird in der Weise verfahren, dass der Erbteilungsvertrag über den beweglichen Nachlass (Bankguthaben etc.) schriftlich geschlossen und der notarielle Auseinandersetzungsvertrag über den Grundbesitz sogleich mit den hiernach erforderlichen Übereignungen (Auflassungen) verbunden wird.

    Dann hast Du grundstücksbezogen aber ohnehin alles in einem Vertrag und die von Dir erhobene Frage stellt sich erst gar nicht, weil sich die betreffende Genehmigung auf "alles" bezieht. Gesondert zu genehmigen wäre dann noch der Auseinandersetzungsvertrag über den beweglichen Nachlass und die betreffenden Vollzugsgeschäfte (letzteres auch im Wege der Vorgenehmigung, wenn der Auseinandersetzungsvertrag genau auflistet, was jeweils mit welchem Bankguthaben (Depot usw.) zu geschehen hat.

    Allgemeine Regeln lassen sich demnach nicht aufstellen. Es kommt immer darauf an, welchen Weg die Beteiligten beschreiten möchten.

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