Hallo!
Stehe gerade auf dem Schlauch und habe auch über die Suchfunktion keine Lösung gefunden...
Ich habe einen polnischen Erblasser, der zuletzt in Polen gelebt hat, dort auch verstorben ist und hier auch keine Nachlassgegenstände hatte.
Dessen Enkel, der ursprünglich in Polen geboren wurde, lebt mittlerweile in Deutschland und hat seine Ausschlagungserklärung vor dem polnischen Konsulat abgegeben. Für dessen minderjähriges Kind, welches in Deutschland geboren wurde, hat das Konsulat ihn an das Nachlassgericht seines Wohnortes verwiesen, um die Ausschlagungserklärung für das minderjährige Kind entgegenzunehmen.
Ich finde keine Vorschrift, wonach sich eine internationale Zuständigkeit ergibt und wir hier somit für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung zuständig wären.
Wie würde das ggfls. auch laufen? Müssen wir die Erklärung dann nach Polen hinschicken? Muss vorher noch eine Übersetzung erfolgen? Macht es wenn nicht eher Sinn, eine solche Erklärung vor einem polnischen Notar in Deutschland abzugeben, wenn das Konsulat sich weigert?
Vielleicht weiß ja jemand Rat und kann mir helfen.
Vielen Dank schonmal!!!