Wenn nach § 352 Abs. 2 Satz 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt wird und dann die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ist dann ein neuer Erteilungsbeschluss zu fertigen oder wird dann einfach die Erbscheinsausfertigung ohne weiteres herausgegeben ?
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