Kosten für Kirchenaustritte (NRW)

  • Ich bin verwirrt! Derzeit bearbeite ich Kirchenaustritte in Vertretung und es ist die Frage aufgekommen, ob es hierfür eine Vorschusspflicht gibt. Hochmotiviert wollte ich also "mal kurz" nachgucken, wonach die Kosten für die Kirchenaustritte denn wohl so erhoben werden und ob, bzw. wonach es eine Vorschusspflicht gibt. Fazit: ich such mich dusselig, finde aber nichts :(
    Ich habe natürlich ins JVKostG geschaut und nach der Anlage zu § 1 Abs. 2. Das JVKostG ist aber durch das KostRModG seit 1.8.13 geändert, die Anlage zu § 1 gibt es nicht mehr. Es gibt jetzt eine Anlage zu § 4, aber darin (und im Rest des Gesetzes) finde ich kein Wort (mehr) von Kirchenaustritten.
    Kann mir mal bitte jemand auf die Sprünge helfen? Wo ist diese verflixte Gebühr jetzt geregelt?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Kann ich dir leider nicht sagen.

    Aber ich kann dir zumindest sagen dass es eine reine NRW-Vorschrift sein muss (also sicher nicht im JVKostG), da jedes Land den Kirchenaustritt selbst regelt: wo das gemacht werden muss (AG, Standesamt,...), ob dafür eine Gebühr anfällt oder nicht, Vorschuss oder nicht...

    Die entsprechende Regelung für NRW kenn ich jetzt aber leider nicht.

  • Hat sich erledigt. Das NRW-Gesetz heißt auch JVKostG...so schnell kann man auf den falschen Dampfer geraten. :oops:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hat sich erledigt. Das NRW-Gesetz heißt auch JVKostG...so schnell kann man auf den falschen Dampfer geraten. :oops:

    Hatte auch mal kurz gegoogelt will es mich interessiert hätte, ich bin zum "JustG NRW", Anlage 2 Nr. 5 gekommen.
    Naja, zumindest die Frage der Vorschuspflicht sollte damit geklärt sein :)

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