Entziehung der Vermögenssorge wg. verweigerter Erbausschlagung?

  • Huhu!
    Ich habe folgendes Problem:

    Das Kind steht unter gemeinsamer elterlicher Sorge. Der Vater wohnt aber in der Türkei und die Mutter in Deutschland. Nun ist das Kind als Erbe berufen gewesen, die Mutter hat für ihn die Erbschaft ausgeschlagen. Der Vater hat nicht für das Kind ausgeschlagen und nun ist das Kind Erbe geworden, weil die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Über den Wert des Nachlasses besteht keine Kenntnis.

    Jetzt liegt mir vom Nachlassgericht eine Anregung zur Prüfung von Maßnahmen nach § 1666 BGB vor. Ich frage mich jetzt, ob überhaupt noch eine Gefährdung des Vermögens vorliegt, da ja die Ausschlagungsfrist bereits abgelaufen ist und derzeit kein Vermögensschaden droht. Im Kommentar steht, dass eine konkrete Bedrohung vorliegen muss. Zum anderen reagiert der Kindesvater in der Türkei auf gerichtliche Schreiben überhaupt nicht (war in der Scheidungsakte ersichtlich). Ich weiß nicht so richtig, ob bzw. was ich prüfen soll?!? An der Erbschaft kann ich ja nun nichts mehr ändern. Oder wäre es ratsamer der Mutter zu schreiben, dass sie den Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellen sollte, weil ein solcher liegt dem Gericht derzeit noch nicht vor... hmmm... :gruebel:

  • Auch hier gilt wieder die große Uneinigkeit im Forum .
    Selten war man sich so uneinig in der Vergangenheit hierüber wie in der Frage.
    Die einen würden die Akte schließen und das Kind ( lediglich ) auf § 1629 a BGB verweisen.

    Die anderen würden dafür "Sorge tragen" ( ggf. durch Entziehung der Vermögenssorge ) ,dass der dann alleinsorgeberechtigte Elternteil wenigstens Nachlassinsolvenz für das Kind als Mittel der Haftungsbeschränkung beantragt ( Überschuldung als Ausschlagungsgrund vorausgesetzt ! ) .

    Meine Position im Forum hierzu ist bekannt ; wiederholen möchte ich mich da nicht mehr.
    Für mich daher :EOD.

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