Bestätigung EuVT - erst VU, dann Einspruch als unzulässig verworfen

  • Guten Morgen liebe Leute,

    ich habe einen Antrag auf Bestätigung als EuVT vor mir liegen und habe jetzt schon probiert, mich durch die EUVTVO zu kämpfen. Vielleicht liege ich ja schon richtig.

    1.) KFB (nebst KFA) - Diese wurden öffentlich zugestellt und eine Bestätigung ist daher m.E. nicht möglich.

    2.) Versäumnisurteil - Die Klageschrift wie auch das VU wurden öffentlich zugestellt, daher auch hier keine Bestätigung.

    3.) Endurteil - im Urteil wurde der Einspruch des Schuldners gegen das VU als unzulässig verworfen, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und dem Beklagten die Kosten auferlegt. Dieses Endurteil wurde dem Schuldner "normal" zugestellt, also nicht öffentlich. Im Urteil ist doch aber keine Geldforderung enthalten, oder?

    Ich bin momentan der Ansicht, dass ich den Antrag insgesamt abweisen müsste.

    Irgendwelche Einwände? Hab ich was übersehen?

    Vielen Dank im Voraus.

  • 1.
    Der Kostenfestsetzungsbeschluss kann allein deshalb schon nicht als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden, da weder der Kostenfestsetzungsantrag noch der Kostenfestsetzungsbeschluss i. S. d. Art. 13 - 15 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt worden sind.


    Eine Heilung nach Art. 18 VO (EG) Nr. 805/2004 ist nicht mögich, da der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht im Sinne der Art. 13 - 15 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt worden ist.



    2.
    Stattdessen ist auf Antrag der Gläubigerpartei eine Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 zu dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu erteilen.
    Hierbei gilt:


    Derzeit werden inl. Entscheidungen, die nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden sind, noch nicht automatisch in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannt.
    Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in dem anderen EU-Mitgliedstaat (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.


    Um aus dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss die Zwangsvollstreckung in dem anderen EU-Mitgliedstaat einleiten zu können, benötigt die Gläubigerpartei folgende Unterlagen:


    1.
    vollstr. Ausfertigung des inl. Kostenfestsetzungsbeschlusses mit Zustellungsbescheinigung - und ggfs. mit Rechtskraftvermerk -,
    2.
    eine Bescheinigung des inl. Amtsgerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,
    3.
    die Vollstreckbarerklärung des inl. Kostenfestsetzungsbeschlusses durch das Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat.


    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:


    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…uessel-I-vo.pdf




    5 Mal editiert, zuletzt von rolli (24. Mai 2018 um 23:19)

  • 1.
    Obwohl das inl. Versäumnisurteil eine unbestrittene Forderung enthält, kann dieser nicht als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen nach der VO (EG)Nr. 805/2004 bestätigt werden,
    da weder die Klageschrift nebst gerichtlicher Verfügung/Ladung noch das Versäumnisurteil i. S. d. Art. 13 - 15 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt worden sind.


    Eine Heilung nach Art. 18 VO (EG) Nr. 805/2004 ist nicht mögich, da dasx Versäumnisurteil nicht im Sinne der Art. 13 - 15 VO (EG) Nr. 805/2004 zugestellt worden ist.



    2.
    Stattdessen ist auf Antrag d. Gläubigerpartei eine Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 zu dem inl. Versäumnisurteil zu erteilen. Hierbei gilt:


    Derzeit werden inl. Entscheidungen, die nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden sind, noch nicht automatisch in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannt.
    Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in dem anderen EU-Mitgliedstaat (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.


    Um aus dem inl. Versäumnisurteil die Zwangsvollstreckung in dem anderen EU-Mitgliedstaat einleiten zu können, benötigt die Gläubigerpartei folgende Unterlagen:


    1.
    vollstr. Ausfertigung des inl. Versäumnisurteils mit Zustellungsbescheinigung - und ggfs. mit Rechtskraftvermerk -,
    2.
    eine Bescheinigung des inl. Amtsgerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V VO (EG) Nr. 44/2001,
    3.
    die Vollstreckbarerklärung des inl. Versäumnisurteils durch das Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat.


    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:


    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…uessel-I-vo.pdf

    3 Mal editiert, zuletzt von rolli (24. Mai 2018 um 23:24)

  • 1.
    Das Endurteil kann nicht als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden, da es keine Geldforderung enthält.

    2.
    Eine Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 zu dem inl. Endurteil kann ebenfalls nicht erteilt werden, da das Endurteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt enthält.


    3.
    Je nach Antragstellung und Fallgestaltung kommt dagegen die Erteilung einer Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG)Nr. 44/2001 zu dem zugrunde liegenden Versäumnisurteil oder die Bestätigung des zugrunde liegenden Versäumnisurteils als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen in Betracht.

    Insoweit werden jedoch weitere Angaben benötigt:
    Warum wurde der Einspruch der Schuldnerpartei als unzulässig verworfen (mangelnde Postulationsfähigkeit? Ablauf der Einspruchsfrist und verspätete Einspruchseinlegung? sonstige Gründe? Warum wurde der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen? Wann lief die Einspruchsfrist ab? Wie, Wo, an wen und wann wurde das Versäumnisurteil zugestellt? Wann erfolgte die Einlegung des Einspruchs? Sofern und soweit das Versäumnisurteil im Ausland bzw. in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugestellt worden ist: Erfolgte die gesonderte Festsetzung der Einspruchsfrist? Wenn ja, wie lang wurde diese festgesetzt?)

  • Wow, vielen, vielen Dank lieber rolli. Das hilft mir für den Anfang erstmal schon sehr viel weiter. Ich werde die Damen und Herren erstmal anschreiben. Sollte dann ein Antrag kommen auf Erteilung einer Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001, würde ich mich ggf. nochmal melden.

    Zu deinen Fragen:
    Der Einspruch wurde wegen mangelnder Postulationsfähigkeit verworfen. Antrag auf Wiedereinsetzung aus gleichem Grund zurückgewiesen. Außerdem sei dort die 2-Wochen-Frist nicht eingehalten worden. Versäumnisurteil wurde öffentlich zugestellt am 29.10.2007, Einspruch kam am 15.09.2009.

    :daumenrau:D

  • Obwohl die Schuldnerpartei die Forderung durch den (verspäteten) Einspruch bestritten hat, handelt es sich im vorl. Fall um eine unbestrittene Forderung im Sinne der VO (EG) Nr. 805/2004.
    Sofern und soweit die weiteren Voraussetzungen für die Bestätigung als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen vorliegen, könnte das inl. Versäumnisurteil daher als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden.

    Insoweit wird auf die Info im Justizportal NRW über den Europ. Vollstreckungstitel Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/euvtvo.pdf

    Ob die Voraussetzungen vorliegen,hängt u. a. davon ab,
    wie, wo und an wen die Klageschrift und gerichtliche Verfügung/Ladung zum Gerichtstermin zugestellt worden ist,
    wie, wo und an wen das Versäumnisurteil zugestellt worden ist,
    wo die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung (welches EU-Mitgliedstaat) stattfinden soll.

    2 Mal editiert, zuletzt von rolli (24. Mai 2018 um 23:28)

  • Hallo zusammen,
    erst einmal vielen Dank für die ausführlichen Informationenzu diesem Thema und besonderen Dank dem Kollegen, der die Info des AG Warendorfzusammengestellt hat.
    Dazu eine Frage:
    Laut letztem Beitrag hier, ist eine Forderung auch dannunbestritten, wenn gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt wurde.
    Laut der Info des AG Warendorf (Seite 7) kann nach Einspruchgegen das Versäumnisurteil keine Bescheinigung als EuropäischerVollstreckungstitel mehr ausgestellt werden, da die Forderung nicht mehrunbestritten ist.
    Gibt es dazu eine herrschende Meinung? Oder ist dieAuslegung meine persönliche rechtspflegerische Unabhängigkeit?
    In meinem Fall erging am 22.07.2014 Versäumnisurteil, der Einspruchwurde durch Urteil vom 11.06.2015 als unzulässig zurückgewiesen.

  • Danke für den Hinweis.
    Ich habe jetzt festgestellt, dass es insoweit auch eine andere Meinung hierzu gibt.
    M. E. dürft es sich insoweit um eine Mindermeinung handeln.
    Ich muss daher noch prüfen, ob die h. M. sich inzwischen evtl. geändert hat.
    Die EU-Verordnung Nr. 805/2004 enthält insoweit keine ausdrückliche Regelung.

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