EAO vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung - selbständiges Verfahren?

  • Habe heute einen Neuantrag auf der Registratur gesehen, bei dem es wegen Unterhalt

    um einen Vollstreckungsgegenantrag gemäß §§ 95 FamFG, 767 ZPO ging. Im Anschluss in diesem Antrag wurde eine einstweile Anordnung zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.

    Die Geschäftsstelle hat nur ein Verfahren angelegt und dazu ein Unterheft "EAO". Sie meinte, nach einer Äußerung der Richterin "könne" (nicht: "müsse") man das so machen, ein separates Verfahren müsse man ausschließlich in diesem Fall für die eAO nicht anlegen. Bei der Verfahrensanlegung hat man zu diesem Verfahrensgegenstand "Vollstreckungsgegenantrag" auch nur die Möglichkeit der Anlegung eines Hauptsacheverfahrens, währen zu den anderen Verfahrensgegenständen (Unterhalt, Hausrat, Sorgerecht, etc.) sowohl der Verfahrensgegenstand als auch selbiger mit dem Zusatz "eAO" auswählbar ist.

    Da habe ich mir nur mal die Frage gestellt, wie man das aus § 51 Abs. 3 FamFG herleiten kann. Im Keidel- Kommentar ist diese Art Verfahren jedenfalls nicht mit erwähnt. Vom reinen Gefühl her halte ich das durchaus nicht abwegig, aber aus den gesetzlichen Bestimmungen kann ich es leider nicht herleiten.

    Vielleicht hat hierzu ja jemand eine Idee. Man will es halt nachvollziehen können, zumal bei uns die Geschäftsstellen mit allen Problemen und Fragen an den Rechtspfleger herantreten, weil von den Richter häufig keine Antwort kommt.

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