Trotz 1887 BGB keine Entlassung des JA

  • Im Sommer 2012 reist eine Ausländerin unerlaubt in Deutschland ein. Da sie für volljährig gehalten wird, wird keine Vormundschaft errichtet. Die junge Frau wird über das BAMF einer Asylbewerberunterkunft zugewiesen. Dort gibt es weder einen Betreuer noch eine Verwaltung, so dass die Flüchtlinge stark auf sich gestellt sind.

    Dennoch beginnt die Frau ihr ausländerrechtliches Verfahren, bezieht geeignete Leistungen nach Gesetz, werden offenbar sinnvolle Anträge für sie gestellt etc. Dies alles ist - wie sich später zeigt - wohl dem volljährigen Ehemann zu verdanken, der schon länger in Deutschland (aber in einer anderen Stadt) lebt, hier eine Wohnung hat, seine Finanzen gut geregelt hat, selbst einen sicheren Aufenthalt genießt und sich intensiv um die Belange der Frau am anderen Ort kümmert.


    „Faktisch“ lebt die Frau auch seither bei ihm. Als nun auch die offizielle asylrechtliche Umverteilung der Frau zu ihrem Mann beantragt wird, die m. E. am Ende auch erfolgreich sein dürfte, kommt ein Pass zum Vorschein: Die Frau ist noch minderjährig. Die Ehe erweist sich aber als bestandskräftig, die Beziehung der beiden ist sehr gut, der Mann setzt sich weiterhin intensiv für die Jugendliche ein, wendet sich ohne jede Scheu an alle möglichen Behörden, tritt bei wiederholt Gericht auf etc.. Sämtliche seiner bisherigen Vorgehensweisen sind aus meiner Sicht sinnvoll und zu ihrem Wohle ausgefallen. Nach Rücksprache mit ASD, Regierung und ABH schlage ich im Einvernehmen mit allen Beteiligten dem Mann daher die persönliche Vorstellung beim AG und die Bekundung des Wunsches derr Übernahme der Vormundschaft für die (noch) minderjährige Frau vor; die Frau selbst wird in ca. einem ¾ Jahr volljährig. Beide erklären auch schriftlich - in Anwesenheit eines Übersetzers - ihr Einverständnis.

    Das Familiengericht aber bestellt kurzerhand das JA zum Vormund, ohne im Beschluss überhaupt auf den Mann einzugehen.

    Daher wird das Gericht gebeten, das JA nach § 1887 I BGB wieder zu entlassen, da ein geeigneter Einzelvormund vorhanden ist. Es sprechen m. E. sehr viele Gründe dafür. Die Norm des § 1887 I BGB lässt dem Gericht grds. auch kein Ermessen, wenn ein geeigneter Einzelvormund vorhanden ist und die Bestellung dem Wohl des Mündels dient. Ich selbst habe hieran keinen Zweifel. Ich habe mich noch bei einem anderen AG vergewissert; die dortige Rpfl hat das Paar kennengelernt und würde ebf. umbestellen.

    Der zuständige Rpfl vor Ort kommt dem aber wiederholt nicht nach. Es wird jetzt z.B. wegen ggf. mangelhafter Deutschkenntnisse des Mannes angefragt und bezweifelt, ob er denn in der Lage ist, Anträge bei deutschen Behörden zu stellen. Richtig, der Mann spricht tatsächlich eher gebrochen deutsch, hat aber seine eigenen Belange – und dazu musste er zahlreiche Behörden kontaktieren und viele Anträge stellen - trotzdem optimal regeln können und faktisch auch seit über einem Jahr für seine Frau die Aufgaben erfolgreich (!) übernommen, die eigentlich ein Vormund hätte tun müssen. Ich kann daher nicht nachvollziehen, warum es dann plötzlich fraglich sein sollte, ob ihm dies auch in den nächsten Monaten gelingt. Er selbst kann sich mit der Jugendlichen sprachlich verständigen (ich nicht) und ist ständig mit ihr zusammen. Ich selbst brauche bei jedem Gesprächsbedarf einen Dolmetscher und kann sie nur alle 1-2 Monate sehen. Sogar im Ausländerrechts kennt er sich besser aus als ich, weil er sein eigenes Verfahren abgeschlossen hat. Will ich sie sehen, liegen über 80 km zwischen uns, da sie sich faktisch bei ihm aufhält. Ich finde die Variante des JA als AV hier wirklich nicht sinnvoll.


    M. E. besteht daher ein Anspruch des JA auf Entlassung nach § 1887 I BGB. Ich stehe aber gerade "auf dem Schlauch", wie ich diesen überhaupt durchsetzen könnte, falls der Rpfl – für mich nicht nachvollziehbar – am Ende keine Umbestellung vornehmen will. :confused: Im Verwaltungsrecht gibt es eine Unterlassensrüge, in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht. Hat jemand einen Tipp oder kann mich aufklären, falls es doch eine Möglichkeit gäbe ?



  • "Der zuständige Rpfl vor Ort kommt dem aber wiederholt nicht nach. Es wird jetzt z.B. wegen ggf. mangelhafter Deutschkenntnisse des Mannes angefragt und bezweifelt,"

    Dein Anliegen reduziert sich auf die Frage, wie Du einen sofortigen Beschluss erhalten kannst. "Alle Fragen sind aus hiesiger Sicht umfassend und vollständig beantwortet, die Anhörungen haben stattgefunden. Es wird eine sofortige Entscheidung mit Rechtsmittelbelehrung beantragt." Und ab sofort keine Telefonate mehr.

  • Moosi,

    Du hast Recht: ein rechtsmittelfähiger Beschluss wäre optimal, den ich dann notfalls auch angreifen könnte. Perfekt, das mache ich genau so ! Ich habe mir übrigens erlaubt, auch Deinen Wortlaut direkt zu übernehmen. Danke ! :daumenrau

  • Sehe ich auch so wie Moosi.

    Wenn geeigneter Einzelvormund vorhanden, dann gibts da für das Gericht keinen Ermessensspielraum.
    Bei weiterer zögerlicher Behandlung gibts im übrigen auch für das Jugendamt die Möglichkeit der Verzögerungsrüge.

    Würde mir manchmal wünschen , das Gericht hätte umgekehrt die gleiche Möglichkeit.:cool:

  • @Steinkauz,

    danke auch für Deinen Hinweis ! :daumenrau

    "Verzögerungsrüge" des JA kenne ich - offen gesagt - noch nicht. Klingt aber interessant. Wie funktioniert das in der Praxis ? Rügt Vormund oder Amtsleitung ? An wen wird die Rüge gerichtet - direkt an den Rpfl, nehme ich an ?

  • Meine Reihenfolge wäre :

    1.) das persönliche Gespräch mit dem Rechtspfleger suchen; falls das nicht hilft

    2.) rechtsmittelfähige Entscheidung einfordern, unter angemessener Frist natürlich

    3.) sollte 2.) auf längere Zeit ausbleiben , kommt Verzögerungsrüge in Betracht §§ 198 ff. GVG

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!