Zuständigkeit § 54 RVG

  • Hallo zusammen,

    stehe hier vor einem Problem und komme einfach nicht weiter...
    PKHPartei beantragt Entpflichtung und neue Beiordnung eines anderen RA da das Vertrauensverhältnis zerstört ist.
    Neue Beiordnung erfolgt ohne Einschränkung

    So nun rechnet der zweite PKHAnwalt ab- Vergütung wurde angewiesen.

    Nunmehr ist aufgefallen, dass dem ersten PKH-RA bereits vor Entpflichtung PKH-Vergütungsvorschuss ausbezahlt wurde.

    Nunmehr stellt sich die Frage ob es hierbei um einenn Fall des §54 RVG handelt und ich nunmehr die betroffenen Gebühren von dem ersten Anwalt zurückfordern muss und wer bitte zuständig ist für die Feststellung, dass der Wechsel schuldhaft war:mad::confused::gruebel:

  • § 54 ist nicht von dir zu prüfen. Ob ein solcher Fall vorliegt, muss aus dem "Entpflichtungsbeschluss" ersichtlich sein.

    Du mußt nur kontrollieren, welche Gebühren bis zum Anwaltswechsel dem "alten" Anwalt entstanden sind.

    Nur wenn die Vorschusszahlung höher war, als die entstandenen Gebühren, musst du etwas zurückfordern - ansonsten - weglegen.

  • Vorschuß nach höherem vorläufigen Wert, Wertfestsetzung später auf geringeren Wert. Schon erlebt, konnte aber zum Glück mit der Endabrechnung verrechnet werden.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Zitat von Migo;912025[B[B

    ]]§ 54 ist nicht von dir zu prüfen. Ob ein solcher Fall vorliegt, muss aus dem "Entpflichtungsbeschluss" ersichtlich sein.

    [/B][/B]Du mußt nur kontrollieren, welche Gebühren bis zum Anwaltswechsel dem "alten" Anwalt entstanden sind.

    Nur wenn die Vorschusszahlung höher war, als die entstandenen Gebühren, musst du etwas zurückfordern - ansonsten - weglegen.

    Auf welche Rechtsprechung und/oder Kommentierung stützt sich denn diese Ansicht?

    3 Mal editiert, zuletzt von Little Steven (29. Oktober 2013 um 15:25)

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