Nach Geltendmachung von Einwendungen wird vom Antragsteller nunmehr das Ruhen des Verfahrens beantragt. Sehe ich das richtig, dass ein Ruhen nach FamFG nicht vorgesehen ist?
Ruhen des Verfahrens im vereinfachten Unterhaltsverfahren
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Tja wenns ein reines FamFG-Verfahren wär...
Ist aber eine streitige Familiensache nach § 112 Nr. 1 FamFG , für welches vorwiegend ZPO-Regeln gelten.Das Verfahren wird nach dem Antrag einfach nicht weiter betrieben und daher "WV 6 Monate" verfügt.
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Vielen Dank! -
Vielleicht noch eine dogmatische Anmerkung:Ruhen kann nur ein Verfahren, dessen Herren die Parteien sind. ZPO also ja, FGG (das ja jetzt neu modisch irgendwie anders heißt) nein.Grüße aus Rhodesien Val.
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Es gilt § 251 ZPO i.V.m. § 113 FamFG, Ruhen, wenn beide ! es beantragen. Sind die Einwendungen zulässig erhoben, ist das v.V. beendet, da bleibt nichts zum Ruhen, insb. läuft nach Mitteilung die Frist, § 255 Abs. 6 FamFG.
(Soweit ich sehe, ist die Unterscheidung FGG/ZPO ein wenig zu holzschnittartig, die Rspr. hat auch schon bisher in privatrechtl. Streitsachen der FGG (außerhalb vom FamStreitsachen) § 251 ZPO analog (ohne Verweisung) angewandt, vgl. Keidel, § 1 Rdn. 33, 39.)
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