In einem Vergütungsfestsetzungsverfahren gegen mehrere Antragsgegner wurde die Vergütung festgesetzt. Es wurden 35 € Zustellungsauslagen hinzugesetzt. Das Gericht hat aber im Tenor die Einzelhaftung(en) nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG der einzelnen Antragsgegner festgesetzt und tenoniert, jeder Auftraggeber hafte nur in Höhe von 3,50 € für die Zustellungskosten.
Frage: Kann das richtig sein? M. E. ist das falsch, weil die gesamtschuldnerischen Antragsgegner damit auch gesamtschuldnerisch für die Zustellungskosten des Beschlusses haften (§ 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Die Einzelhaftung für die anwaltliche Vergütung führt doch nicht noch Einzelhaftung der Zustellungsauslagen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens?
Gibt es dazu Rechtsprechung/Literatur?