Haftung für Zustellungsauslagen als Gesamtschuldner im VfV (§ 11 RVG)?

  • In einem Vergütungsfestsetzungsverfahren gegen mehrere Antragsgegner wurde die Vergütung festgesetzt. Es wurden 35 € Zustellungsauslagen hinzugesetzt. Das Gericht hat aber im Tenor die Einzelhaftung(en) nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG der einzelnen Antragsgegner festgesetzt und tenoniert, jeder Auftraggeber hafte nur in Höhe von 3,50 € für die Zustellungskosten.

    Frage: Kann das richtig sein? M. E. ist das falsch, weil die gesamtschuldnerischen Antragsgegner damit auch gesamtschuldnerisch für die Zustellungskosten des Beschlusses haften (§ 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Die Einzelhaftung für die anwaltliche Vergütung führt doch nicht noch Einzelhaftung der Zustellungsauslagen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens?

    Gibt es dazu Rechtsprechung/Literatur?

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  • Also m.E. ist das genau richtig festgesetzt worden. § 100 Abs. 4 ZPO gilt hier denke ich nicht.
    Das Wesentliche steht in § 7 RVG bzgl. der Kostenhaftung. Jeder schuldet nur die Gebühren und AUSLAGEN (u.a. auch ZU-Kosten, die als Vorschuss v RA geleisetet wurden), die er schulden würde, wenn der Anwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre.
    Also auch keine gesamtschuldnerische Haftung für die gesamten Zustellungskosten.

  • Dank Dir erstmal für Deine Rückmeldung!

    Jeder schuldet nur die Gebühren und AUSLAGEN (u.a. auch ZU-Kosten, die als Vorschuss v RA geleisetet wurden), die er schulden würde, wenn der Anwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre.


    Die Zustellungsauslagen für den VfB bzw. die Anhörung haben m. E. nichts mit dem vorherigen Auftrag an den RA, für den Auftraggeber tätig zu werden, zu tun? Der RA wird im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht im Auftrag der Auftraggeber tätig, sondern im eigenen Interesse.

    Wieso soll § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht gelten? Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 RVG wird bestimmt: "Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Abs. 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend." Im normalen KfV wird der § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO doch auch berücksichtigt und ggf. nur anteilig festgesetzt, wenn die Gesamtschuldnerschaft sich nicht aus der KGE ergibt?

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  • Sind es nicht im Grunde 10 Anträge nach § 11 RVG, die lediglich in einem Beschluss zusammengefasst werden?
    Bei der Festsetzung gegen den jeweiligen Auftraggeber berücksichtige ich auf Antrag daher auch nur die ihn persönlich betreffenden Zustellungskosten.

  • :genauso:

  • Sind es nicht im Grunde 10 Anträge nach § 11 RVG, die lediglich in einem Beschluss zusammengefasst werden?


    Würde ich verneinen. Beispiel: Wenn Du Gesamtschuldner verklagst oder im Gegensatz dazu nur einzelne Schuldner verklagst, ist die gesetzliche Haftungsfolge für die jeweils entstandenen Kosten anders. Im Einzelfall würde daher der andere Beklagte nicht für die Kosten seines Streitgenossen haften. Anders ausgedrückt: Würde ich gegen jeden Auftraggeber nur wegen der Einzelvergütung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 RVG vorgehen, wäre das wohl richtig, wenn in diesem Fall nur jeder für die 3,50 € haftet. Mache ich gegen sie aber eine gesamtschuldnerische Forderung geltend, sieht das m. E. aufgrund des anzuwendenden § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO anders aus.

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  • Als Update:

    Das KG (Beschluß vom 23.07.2014 - 5 W 202/14) hat entschieden, daß gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das KfV mit Ausnahme des § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO entsprechend anzuwenden sind, mithin auch § 100 Abs. 4 ZPO. Danach haften mehrere als Gesamtschuldner verurteilte Gegner auch für die Kostenerstattung als Gesamtschuldner. Der Sinn und Zweck des § 100 Abs. 4 ZPO - Gesamtschuldner bei einer gerichtlichen Inanspruchnahme ebenso für die Kosten gesamtschuldnerisch haften zu lassen und damit die Interessen- und Risikolage aus der Gesamtschuld auch auf die Kostenforderung zu übertragen - ist zwanglos auch für das Vergütungsfestsetzungsverfahren gegeben. § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG betrifft nur die bereits angefallene, zur Festsetzung gestellte Vergütung des RA, nicht aber weitere Kosten aus der Einleitung und Durchführung des Verfahrens nach § 11 RVG.

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