Antrag auf Unwirksamkeit des Lohnsteuerklassenwechsels

  • Wechselt ein Schuldner nach erfolgter Einkommenspfändung die Steuerklasse (hier von 1 auf 6, wobei das gepfändete Einkommen offensichtlich keine Nebentätigkeit ist) kann Antrag auf Unwirksamkeit des Lohnsteuerklassenwechsels gestellt werden.
    Ist dieser Antrag beim Vollstreckungsgericht zum Geschäftszeichen des Pfüb zu stellen oder ist dies eine neue Vollstreckungssache und gilt die Unwirksamkeit -soweit diese durch das Vollstreckungsgericht dann festgestellt wird- ab Antragstellung oder auch rückwirkend ab erfolgtem Wechsel?:gruebel:

  • In entsprechender Anwendung des § 850 h ZPO (siehe BGH JurBüro 2006, 97) ist vom Gläubiger beim Vollstreckungsgericht zum bisherigen GZ ein Antrag zu stellen, dass dieses ein Anordnung dahingehend trifft, dass bei der Berechnung des pfandfreien Betrages das Arbeitseinkommen zu berücksichtigen ist, welches sich bei Anwendung der Steuerklasse ... ergibt.
    Wechselt der Schuldner erst nach Wirksamwerden der Pfändung in die für ihn ungünstigere Steuerklasse, bedarf es hierfür nicht mal des schlüssigen Vortrages einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht.
    Bereits abgerechnete Monate können davon natürlich nicht mehr betroffen sein, wie sollte das auch funktionieren?

  • Vielen Dank für die Antwort. Zwischenzeitlich hatte ich mit der zuständigen Rechtspflegerin gesprochen, welche offensichtlich einen solchen Fall noch nicht hatte und mir erklären wollte, dass ein solcher Antrag beim Prozessgericht (und hier beim Arbeitsgericht) zu stellen sei?!?!?:confused:
    Ich hoffe mal, dass dann mein Antrag beim Vollstreckungsgericht doch recht zeitnah bearbeitet wird und nicht wegen Unkenntnis langer "herumdümpelt".

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