Die UVK hat im streitigen Verfahren einen Versäumnisbeschluss erwirkt zur Zahlungen des Unterhalts.
Nachdem zuerst ganz normal eine vollstreckbare Teil - Ausfertigung für die weiteren verauslagten Vorschüsse beantragt wurden,
wurde nun die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für das minderjährige Kind beantragt ab dem Datum, welches im Vers.Beschluss als Anfangszeitpunkt der Rückstände tituliert ist.
Es wurde ein Abtretungsvertrag im Sinne von § 7 Abs. 4 S. 2 UVG beigefügt, in dem die UVK Unterhaltsleistungen, die übergegangen sind und zukünftig noch übergehen, auf das Kind zurück übertragt (öffentl-beglaubigt).
Bezug wird auf den Beschluss vom OLG vom 27.11.2009 genommen (12 UF 47/09).
Handelt es sich hierbei um eine vollstreckbare "Teil"-Ausfertigung oder eine generelle vollstr.b. Ausfertigung.
Das Kind ist noch minderjährig(!). Sollte ich eine Klausel erteilen, wäre dies für das Kind oder für die Kindesmutter?
Ich habe Probleme mit der Vfg. bzw. Formulierung der Klausel.
Bitte um Hilfe