Überleitung Pflichtteilsanspruch

  • Sozialamt beantragt zur Vorbereitung der Überleitung von Pflichtteilsansprüchen meiner Betreuten Abschriften des Testamentes, Nachlassverzeichnis etc. (ich bin auch zuständiges Nachlassgericht, daher ist das kein Problem) und die Einsetzung eines "Ergänzungsbetreuers". Es ist also derzeit die Überleitung erst "angekündigt".
    Betreuung umfasst bisher nicht Erb- und Pflichtteilsangelegenheiten. Betreute ist durch privatschriftliches Berliner Testament enterbt. Ich hatte noch nie einen Fall von Überleitung eines Pflichtteilsanspruchs und daher im Vorfeld folgende Fragen:

    1. Nach § 93 SGB XII erfolgt die Überleitung des Anspruchs bis zur Höhe seiner Aufwendungen durch schriftliche Anzeige "an den anderen" (das müsste wohl der Alleinerbe sein). Ist die Betreute wirklich außen vor und die Sache läuft nur über den Alleinerben und das Sozialamt?
    2. Wenn 1. zutrifft, dann brauche ich eigentlich keine Erweiterung der Betreuung auf den Aufgabenkreis Erb- und Pflichtteilsangelegenheiten?
    3. Wenn die Überleitung immer nur in Höhe der Aufwendungen erfolgt, dann müsste die Betreute doch weiter berechtigt sein, den Pflichtteil geltend zu machen und sich den (derzeit) nicht dem Sozialamt zustehenden Betrag auszahlen zu lassen - falls ja, dann muss in diesem Bereich eine Entscheidung getroffen werden und ich müsste auf jeden Fall den Aufgabenkreis erweitern.
    4. Muss ich aus Sicht des Betreuungsgerichts sonst noch was unbedingt beachten?


    Danke.

  • Man sollte sich jedenfalls mit dem Sozialamt abstimmen.
    Schwer zu handhaben wird's wenn hier zwei Stellen unabhängig voneinander auf die Erben einwirken.

    Da schon übergeleitet ist soll das Amt den Anspruch komplett durchsetzen.
    Ggf. abwarten bis die "Aufwendungen" hoch genug sind.
    Extrabetreuung für den Aufgabenkreis ist dann jedenfalls nicht mehr notwendig.

  • Habe den Fall der Überleitung erst einmal gehabt, da meistens die Sozialämter gern für sich arbeiten lassen, nämlich durch den Ergänzungsbetreuer. Ist eine Überleitung aber erfolgt, stimme ich leviathan zu. Eine Ergänzungsbetreuung ist dann nicht erforderlich.

  • Wie ich schon in #1 schrieb, ist eine Überleitung bislang nicht erfolgt, im Schreiben an das BT-Gericht aber angekündigt. Hierzu wurde der "Ergänzungsbetreuer" beantragt.

  • Das ist Blödsinn. Entweder oder!

    Auf dieses Spiel würde ich mich nicht einlassen, erst den Ergänzungsbetreuer anregen und dann zwischendurch sang und klanglos überleiten, am besten noch ohne dem Ergänzungsbetreuer zu informieren...

    Sobald übergeleitet ist kann das Amt im eigenen Namen ggü. Erben handeln wie der Pflichtteilsberechtigte, soweit nötig auch prozessieren.

    Wenn ein Ergänzungsbetreuer bestellt wird soll sich das Amt raushalten, aber dann wird eben erst Gericht und Betreuer bezahlt!

  • Das ist Blödsinn. Entweder oder!

    Auf dieses Spiel würde ich mich nicht einlassen, erst den Ergänzungsbetreuer anregen und dann zwischendurch sang und klanglos überleiten, am besten noch ohne dem Ergänzungsbetreuer zu informieren...

    Sobald übergeleitet ist kann das Amt im eigenen Namen ggü. Erben handeln wie der Pflichtteilsberechtigte, soweit nötig auch prozessieren.

    Wenn ein Ergänzungsbetreuer bestellt wird soll sich das Amt raushalten, aber dann wird eben erst Gericht und Betreuer bezahlt!

    So sehe ich es auch. Da ich bislang noch nie eine Überleitung hatte, war ich unsicher, ob ich was übersehe..

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