Lohnabtretung/Krankengeld

  • Wenn in der Abtretungserklärung alles ordnungsgemäß drinsteht, schon.

    Was ist wenn in der Abtretungserklärung nur die Rede von Lohnbezügen ist, nicht Krankgeld?

    Fällt Krankengeld nicht trotzdem auch unter §114 InsO, nach dem Motto: Es handelt sich hierbei um Ersatzleistungen für Lohnansprüche.

  • Wenn die Abtretungserklärung auch Sozialleistungen und Ersatzleistungen etc. erfasst, sähe ich kein Problem, dass auch das Krankengeld umfasst ist. Allerdings muss der Gläubiger offenlegen. Kennt der die Krankenkasse?

  • Wenn die Abtretungserklärung auch Sozialleistungen und Ersatzleistungen etc. erfasst, sähe ich kein Problem, dass auch das Krankengeld umfasst ist. Allerdings muss der Gläubiger offenlegen. Kennt der die Krankenkasse?

    Tut er.

    Aber in der Abtretungserklärung muss explizit drinstehen, dass auch Ersatzleistungen mitabgetreten werden?

  • Wenn die Abtretungserklärung auch Sozialleistungen und Ersatzleistungen etc. erfasst, sähe ich kein Problem, dass auch das Krankengeld umfasst ist. Allerdings muss der Gläubiger offenlegen. Kennt der die Krankenkasse?

    Tut er.

    Aber in der Abtretungserklärung muss explizit drinstehen, dass auch Ersatzleistungen mitabgetreten werden?

    Ich gehe mal davon aus, dass die Krankenkasse sich sonst gar nicht angesprochen fühlen wird. Wenn nur Lohn/Gehalt abgetreten ist, dann kann man das wohl kaum unbesehen auf alle Einkünfte ausdehnen. Müsste man mal im BGB-Kommentar etwas genauer unter die Lupe nehmen. Da gibt es reichlich Rechtsprechung zu. Ich bin diesbezüglich aber schlecht ausgerüstet. :)

  • Wenn die Abtretungserklärung auch Sozialleistungen und Ersatzleistungen etc. erfasst, sähe ich kein Problem, dass auch das Krankengeld umfasst ist. Allerdings muss der Gläubiger offenlegen. Kennt der die Krankenkasse?

    Tut er.

    Aber in der Abtretungserklärung muss explizit drinstehen, dass auch Ersatzleistungen mitabgetreten werden?

    Ich gehe mal davon aus, dass die Krankenkasse sich sonst gar nicht angesprochen fühlen wird. Wenn nur Lohn/Gehalt abgetreten ist, dann kann man das wohl kaum unbesehen auf alle Einkünfte ausdehnen. Müsste man mal im BGB-Kommentar etwas genauer unter die Lupe nehmen. Da gibt es reichlich Rechtsprechung zu. Ich bin diesbezüglich aber schlecht ausgerüstet. :)

    Nach meinen bisherigen Erkenntnissen,muss es explizit aus der Abtretungserklärung hervorgehen.

  • BSG, Urteil vom 19.3.1992 – 7 Rar 26/91 – zur Vorausabtretung von Sozialgeldleistungen

    Nach herrschender Meinung ist auch die Übertragung erst künftig entstehender Forderungen im Voraus zulässig (sog Vorausabtretung; BGHZ 7, 365, 367; BGHZ 88, 205, 206; Palandt/Heinrichs, aaO, § 398 Anm 4c; BSGE 28, 255, 257 = SozR Nr 36 zu § 183 RVO; BSGE 57, 211, 213 = SozR 1200 Art 2 § 18 Nr 1; BSG Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90 - , zur Veröffentlichung vorgesehen; Seewald in Kasseler Kommentar, Stand: Oktober 1991, - Kass-Komm - § 53 SGB I RdNr 8), wobei zur Begründung dieser Ansicht auf § 185 Abs 2 BGB verwiesen werden kann (Soergel/Zeiss, BGB 12. Aufl 1990, § 398 RdNr 7; Flume NJW 1959, 913, 916; Palandt/ Heinrichs, aaO, § 398 Anm 4c; RGZ 149, 19, 22). Wirksamkeitsvoraussetzung der Vorausabtretung ist jedoch, dass der Gegenstand der Abtretung bestimmt oder jedenfalls individuell bestimmbar ist (BGHZ 7, 365, 367 mwN; Soergel/Zeiss, aaO, § 398 RdNr 5, 7 mwN; Palandt/Heinrich, aaO, § 398 Anm 4d; Kass-Komm-Seewald, § 53 SGB I RdNr 8; Peters, Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -, Stand 1986, § 53 Anm 3d).

    Wie bei der Pfändung ist auch eine Abtretung nur dann hinreichend bestimmt und damit wirksam, wenn die betreffende Forderung und ihr Rechtsgrund so genau bezeichnet sind, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Eine Formulierung z.B., dass die Pfändung/Abtretung gerichtet sei "auf Zahlung sämtlicher laufender Geldleistungen nach dem AFG gem § 54 SGB I wie Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO" genügte diesen Anforderungen nicht (BSGE 53, 260, 263 = SozR 1200 § 54 Nr 6; zustimmend: Kass-Komm, § 53 SGB I, RdNr 8; Kohte NJW 1992, 393, 394; Heinze SGb 1983, 249, 250). Für die Abtretung, bei der der Rechtsübergang oder jedenfalls die Verstrickung einer Forderung nicht wie bei der Pfändung und Überweisung durch hoheitlichen Akt, sondern kraft Rechtsgeschäfts vollzogen wird, gilt diesbezüglich nichts anderes; denn auch hier bleibt im Hinblick auf die mögliche Vielzahl laufender Geldleistungen, die sich aus den verschiedensten Tatbeständen des AFG ergeben können, bei mangelnder Bestimmtheit das Objekt des Rechtsgeschäfts (Abtretungsgegenstand) im Ungewissen.

    Dies erfordert also zur Wirksamkeit der Abtretung, dass der abgetretene Anspruch zweifelsfrei bezeichnet wird.

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