Kosten bei zwei Beklagten und Teilunterliegen

  • Hallo zusammen,

    ihr könnt mir sicher bei dem Fall hier helfen: Wir sind Kläger (K). Das Gericht hat zwei ursprünglich getrennte Verfahren nach jeweils einem zweiten Termin zur gemeinsamen Verhandlung im dritten Termin verbunden, weil sie rechtlich gleich waren und derselbe Zeuge gehört werden musste. Es gab also ab dem dritten Termin B1 und B2 als einfache Streitgenossen. Gegenstandswert 1.000 + 1.000 = 2.000 EUR. Im vor dem zweiten Termin hat B1 den Streit an B2 verkündet, sodass B2 schon im zweiten Termin des B1 anwesend war, obwohl die Sache damals noch nicht verbunden war. Alle Parteien waren anwaltlich vertreten.

    Das Gericht hat wegen unseres Teilunterliegens hinsichtlich der Kosten die Baumbach'sche Formel angewandt hat. Mit Prozenten. Alles richtig soweit. Jetzt muss ich den KfA machen und berechnen, welche Kosten K tragen muss. Ich blicke leider nicht mehr durch.

    Die Gerichtskosten belaufen sich auf 1x Gegenstandswert 2.000 EUR. Prozente. Alles Prima. Aber:

    1. Sind die Kosten des K für jeden Beklagten gesondert zu ermitteln und anzusetzen (weil es ja auch gesonderte Prozessrechtsverhältnisse sind), also 2x Gegenstandswert 1.000 EUR, oder eben gerade nicht, also 1x Gegenstandswert 2.000 EUR, also so wie die Gerichtskosten?

    2. Kann B2 für seine Anwesenheit als Streitgenosse im zweiten Termin des B1 zusätzliche Kosten ansetzen? Er hätte ja ohne die Streitverkündung nicht kommen brauchen. Oder ist das mit 1x Verfahrens- und 1x Terminsgebühr abgegolten?

    3. Der RA von B1 hat für alle seine Termine einen Terminsvertreter geschickt und zwar einen in seiner Kanzlei angestellten RA, der die Sache außergerichtlich auch allein bearbeitet hatte. Kann B1 insoweit zusätzliche Terminsvertretergebühren ansetzen?

    Wäre für jede Info dankbar.

    Eure Nulpe.

  • 1. Sind die Kosten des K für jeden Beklagten gesondert zu ermitteln und anzusetzen (weil es ja auch gesonderte Prozessrechtsverhältnisse sind), also 2x Gegenstandswert 1.000 EUR, oder eben gerade nicht, also 1x Gegenstandswert 2.000 EUR, also so wie die Gerichtskosten?


    Der Klägervertreter darf sich aussuchen, ob er getrennt oder verbunden abrechnet. Die Gebühren sind in den einzelnen Verfahren entstanden, er kann also jeweils 1,3 VG und 1,2 TG aus 1.000 EUR geltend machen.

    Zitat

    2. Kann B2 für seine Anwesenheit als Streitgenosse im zweiten Termin des B1 zusätzliche Kosten ansetzen? Er hätte ja ohne die Streitverkündung nicht kommen brauchen. Oder ist das mit 1x Verfahrens- und 1x Terminsgebühr abgegolten?

    Kosten des Streitverkündeten sind überhaupt nicht vom Kostenausspruch umfasst, wenn sie nicht ausdrücklich angesprochen werden. Hier gibt es also nix extra, wenn die Kostenentscheidung nichts anderes hergibt.

    Zitat

    3. Der RA von B1 hat für alle seine Termine einen Terminsvertreter geschickt und zwar einen in seiner Kanzlei angestellten RA, der die Sache außergerichtlich auch allein bearbeitet hatte. Kann B1 insoweit zusätzliche Terminsvertretergebühren ansetzen?

    Das ist kein Terminsvertreter, der gesonderte Gebühren auslösen könnte. Sowas geht nur, wenn dadurch Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden.

  • Danke. Superhilfreich deine Antworten. Dann kann ich gleich morgen bei meinem Chef glänzen, alles richtig zu machen. Obwohl der das wahrscheinlich selbst alles nicht weiß ;)

    Zitat

    Der Klägervertreter darf sich aussuchen, ob er getrennt oder verbunden abrechnet. Die Gebühren sind in den einzelnen Verfahren entstanden, er kann also jeweils 1,3 VG und 1,2 TG aus 1.000 EUR geltend machen.

    Der Kostenausspruch lautet allerdings "von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 59%, der Beklagte zu 1) 15% und der Beklagte zu 2) 26%". Bei den Gerichtskosten ist das klar, denn die sind nur einmal entstanden vom aufaddierten Streitwert. Aber wenn der Kläger seine RA-Kosten hier für die einzelnen Verfahren gesondert abrechnen will, also statt 1x 2.000 EUR 2x 1.000 EUR, kann er das dann tatsächlich 2x VG und TG aus 1.000 EUR ansetzen? Vorliegend ist es blöderweise auch so, dass die Zahlen leider nicht ganz so glatt sind. Bei B1 ist der Streitwert knapp unter 1.000 EUR und bei B2 knapp darüber, sodass hier höhere RA-Gebühren entstehen. Wenn ich die sich auf diese Weise ergebenden RVG-Gebühren nun aufaddiere und dann die Prozente ansetzte, käme das für B1 ja schlechter, denn er kann ja nichts dafür, dass der Streitwert bei B2 höher ist. Andererseits kann ich wegen der Prozente ja auch nicht anders verfahren, denn 15% sind 15% und 26% sind 26%. Ich kann ja nicht einfach sagen, dass das dann hochgerechnet wird auf den Anteil, den es im jeweiligen Prozessrechtsverhältnis haben müsste. Hat B1 dann schlicht Pech gehabt, wenn der Kläger sich für die gesonderte Berechnung entscheidet?

  • Wenn die Sachen nur zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden sind, sind es nach wie vor zwei Verfahren. Bei den Reisekosten ist Vorbemerkung 7 Abs. 3 VV RVG zu beachten.

  • Ja, aber unser Mdt. (K) will wissen, was er konkret zahlen muss bzw. erstattet bekommt. Wohl um abzuschätzen, ob er in Berufung geht. Daher habe ich gerechnet und bin auf dieses "Problem" gestoßen:
    Ich habe für den KfA nun die 2x 1.000 EUR Variante gewählt, weil das natürlich günstiger für uns ist. Aber ist es tatsächlich richtig und rechtmäßig, dass dies B1 begünstigt und B2 benachteiligt, weil der Streitwert des B 1 eine Gebührenstufe niedriger ist als der des B2 und B2 insoweit anteilig mehr von den außergerichtlichen Kosten des K zahlt, als er hätte zahlen müssen, wenn nicht verbunden worden wäre, nämlich einen Teil der Kosten, die im Verhältnis zu B1 entstanden sind?
    Bei der Variante 2x 1.000 EUR (mit krummen Beträgen) sind es RA-Kosten des Klägers iHv. insgesamt 527,50 EUR, davon
    220,00 EUR im Verhältnis zu B1) und
    307,50 EUR im Verhältnis zu B2).
    Da B1) 15% tragen muss, entfallen auf ihn 79,13 EUR, und
    da B2) 26% tragen muss, entfallen auf ihn 137,15 EUR.
    Bei nichtverbundenen Verfahren wäre
    der Anteil von B1) entsprechend seines Unterliegens 40%, sodass er von den in seinem Verhältnis entstandenen Kosten 88,00 EUR hätte tragen müssen,
    der Anteil von B2) wäre 42%, sodass er nur 129,15 EUR hätte zahlen müssen.
    Die Verbindung bzw. die Kostenentscheidung auf Basis der Baumbachschen Formel bringt
    B1) also einen Vorteil iHv. 8,87 EUR,
    B2) einen Nachteil iHv. 8,00 EUR und
    K) einen Nachteil iHv. 0,87 EUR.
    Also ist dies "Pech" der Beteiligten und vom Ermessen des Richters bei der Kostenentscheidung umfasst oder ist das Unrecht und hätte der Richter die Prozente anders gewichten müssen/sollen? Mir geht es nur darum, den Umgang mit diesem "Problem" zu verstehen und zu wissen, ob der Richter hier nicht ganz genau gearbeitet hat oder ob das schlicht egal ist.

  • Wenn die beiden Verfahren nicht auch zur gemeinsamen Entscheidung verbunden sind, verbleibt es grds. bei der getrennten Abrechnung.

  • Das Gericht hat auch zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, aber erst nach jeweils zwei Terminen in den ursprünglich getrennten Verfahren.

  • Die Kostenentscheidung ist nun mal so in der Welt und Euer Mandant hat grds. ein Interesse, dass seine Kosten nicht verkürzt angemeldet werden.

  • Hallo zusammen,

    ich halte die Lösung von Little Steven auch aus folgendem Grund für zutreffend:
    Die RA-Gebühren des Klägervertreters waren vor der Verbindung bereits verdient, da in beiden Verfahren bereits Termine vor der Verbindung stattgefunden hatten. Also Anmeldung so, als habe es die Verbindung nicht gegeben, denn sie kam für die RA-Gebühren zu spät.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Mach Dir um die Prozente keine Sorgen. Du musst nur die Kosten anmelden. Den Rest macht der Rechtspfleger für Dich. :cool: Der freut sich jetzt schon.:wechlach:

    Das ist so nicht zutreffend - und: "wer zuletzt lacht lacht am besten".

    Ein Kostenfestsetzungantrag muss ausreichend bestimmt sein, es muss daraus ersichtlich sein, wer gegen wen welchen Betrag zur Festsetzung oder Ausgleichung beantragt. Hat man mehrere Mandanten, die unterschiedlich am Verfahren obsiegt haben, muss der RA seine Vergütung auf diese Mandanten angemessen (entsprechend der Gegenstandswerte bzw. Beteiligung am Verfahren) verteilen und dann entsprechend für jeden Mandanten einen Antrag stellen. Ich hatte auch schon mal so einen Fall, als ein Anwalt trotz meiner umfangreichen Hinweise (ich habe ihm praktisch die Beträge schon vorgerechnet, sodass er nur noch hätte abschreiben müssen) wahrscheinlich aus totalem Unverständnis nicht mehr zustande gebracht hat, als mir seine Vergütung insgesamt zur Festsetzung mitzuteilen. Letztlich hatte ich den Antrag ganz zurückgewiesen. Auf die Beschwerde hin hat mich mein Landgericht gehalten. Es reicht bei mehreren Mandanten, die unterschiedlich am Verfahren beteiligt waren bzw. obsiegt haben, nicht aus, wenn der Anwalt einfach seine gesamte Vergütung zur Festsetzung anmeldet.
    "Den Rest macht der Rechtspfleger für dich" - ist eine völlig irreführende und falsche Ansicht! Jemand, der im ZPO-Bereich als Anwalt tätig ist, sollte das wissen!

  • Ja, dann ist mir aber nach wie vor schleierhaft, wie man den Satz
    "Mach Dir um die Prozente keine Sorgen. Du musst nur die Kosten anmelden. Den Rest macht der Rechtspfleger für Dich." verstehen soll. Wer diesen Satz so liest, zieht mit hoher Wahrscheinlichkeit falsche Schlüsse. :)

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