Hallo zusammen,
ihr könnt mir sicher bei dem Fall hier helfen: Wir sind Kläger (K). Das Gericht hat zwei ursprünglich getrennte Verfahren nach jeweils einem zweiten Termin zur gemeinsamen Verhandlung im dritten Termin verbunden, weil sie rechtlich gleich waren und derselbe Zeuge gehört werden musste. Es gab also ab dem dritten Termin B1 und B2 als einfache Streitgenossen. Gegenstandswert 1.000 + 1.000 = 2.000 EUR. Im vor dem zweiten Termin hat B1 den Streit an B2 verkündet, sodass B2 schon im zweiten Termin des B1 anwesend war, obwohl die Sache damals noch nicht verbunden war. Alle Parteien waren anwaltlich vertreten.
Das Gericht hat wegen unseres Teilunterliegens hinsichtlich der Kosten die Baumbach'sche Formel angewandt hat. Mit Prozenten. Alles richtig soweit. Jetzt muss ich den KfA machen und berechnen, welche Kosten K tragen muss. Ich blicke leider nicht mehr durch.
Die Gerichtskosten belaufen sich auf 1x Gegenstandswert 2.000 EUR. Prozente. Alles Prima. Aber:
1. Sind die Kosten des K für jeden Beklagten gesondert zu ermitteln und anzusetzen (weil es ja auch gesonderte Prozessrechtsverhältnisse sind), also 2x Gegenstandswert 1.000 EUR, oder eben gerade nicht, also 1x Gegenstandswert 2.000 EUR, also so wie die Gerichtskosten?
2. Kann B2 für seine Anwesenheit als Streitgenosse im zweiten Termin des B1 zusätzliche Kosten ansetzen? Er hätte ja ohne die Streitverkündung nicht kommen brauchen. Oder ist das mit 1x Verfahrens- und 1x Terminsgebühr abgegolten?
3. Der RA von B1 hat für alle seine Termine einen Terminsvertreter geschickt und zwar einen in seiner Kanzlei angestellten RA, der die Sache außergerichtlich auch allein bearbeitet hatte. Kann B1 insoweit zusätzliche Terminsvertretergebühren ansetzen?
Wäre für jede Info dankbar.
Eure Nulpe.