Erstreckung und neues Gebührenrecht

  • Der Pflichtverteidiger ist in zwei verbundenen Verfahrenbeigeordnet (vor dem 1.8.2013), die Gebühren wurden vorschussweise nach altemGebührenrecht abgerechnet.
    Nach dem 1.8. wird ein weiteres Verfahren hinzu verbunden. Indem Beschluss steht, dass sich die Beiordnung auf das hinzu verbundene Verfahrenerstreckt.
    Der Pflichtverteidiger ist der Meinung, für alle (auch diealten) Verfahren entstehe nun die Vergütung nach neuem Recht.
    Ich meine, dem steht § 60 I RVG entgegen. NeuesGebührenrecht ist nur für die neu entstehenden Gebühren bzw. für dashinzugekommene Verfahren anzuwenden.
    Der Beschluss hätte dann nicht die Wirkung einer neuenBeiordnung für die alten Verfahren sondern nur klarstellende Wirkung für dasneue Verfahren.
    Stimmt das? Ich habe nichts zu dieser Frage gefunden.

  • Stimmt. Die Erstreckungsentscheidung ändert nichts an der ursprünglichen Beiordnung.

    Für das hinzuverbundene Verfahren gilt neues Recht, soweit Gebühren vor der Verbindung entstanden sind. Für die Zeit danach entstehen ja keine Gebühren mehr.

  • Hallo, das sieht Volpert in Burhoff/Volpert, RVG, 3. Aufl. - demnächst 4. Aufl. - in Teil A Rn. 1367 anders. Da heißt es: "Es kommt damit auf den Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung im führenden Verfahren an. Ist dort die Bestellung vor dem Stichtag (2. KostRMoG: 01.08.2013) erfolgt und wird danach gem. § 48 Abs. 5 Satz 3 die Bestellung auf weitere Verfahren erstreckt, richtet sich die Vergütung nach dem bis zum Stichtag geltenden Recht, wenn das Verfahren mit der Bestellung vor dem Stichtag das führende Verfahren ist."

    Dass für alle Verfahren Gebühren nach neuem Recht entstehen ist jedenfalls nicht richtig.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!