Zusammenrechnung Streitwert bei nicht bezifferter Widerklage

  • Der Beklagte erhebt eine pauschale und nicht bezifferte Widerklage. Nach Abschluss des Verfahrens wird nun bei der Streitwertfestsetzung die Widerklage nicht berücksichtigt, "da nicht beziffert und bislang unzulässig".
    Dass eine unbezifferte Widerklage unzulässig sein soll, erschließt sich mir nicht und auch nicht warum die Widerklage bei der Streitwertfestsetzung insoweit nicht berücksichtigt wurde. Hab ich vielleicht eine gesetzliche Regelung hierzu übersehen oder gibt es möglicherweise derartige Entscheidungen:gruebel::gruebel::gruebel:

  • Was ist denn eine "pauschale" Widerklage? :confused: (Wie lautet der Antrag?) Meinst Du evtl. eine Feststellungs-Widerklage?

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  • also der Antrag lautete "im Zuge einer Widerklage die Klägerin auf Schadenersatz zu verurteilen mit Inhalt der Einzugsrenovierung neben den entrichteten Eintrittsgebühren der Mitgliedschaft zurückzuerstatten und den geleisteten und hinterlegten Genossenschaftsanteilen seit ... auf vollständige Zahlung verzinst 5% über dem Basiszinssatz, weiterer Vortrag bleibt vorbehalten." - aus welchen (Internet-)Mustern sich der Beklagte das auch immer zusammengebastelt haben mag...
    Bei der Klage handelte es sich um eine einfache Räumungsklage.

  • Und aus der Begründung zu diesem (schon grammatikalisch in den Ohren schmerzenden) Antrag ergeben sich die Beträge auch nicht? Dann wäre doch mangels Angaben eine Schätzung vorzunehmen. Daß sie aber - weil unzulässig und daher abgewiesen - keinen Wert hätten, kann wohl kaum sein. Denn schließlich hat das Gericht ja über sie bzw. den Gegenstand entschieden (wenn auch nicht über dessen Begründetheit, sondern die Zulässigkeit, ihn geltend machen zu dürfen).

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  • (schon grammatikalisch in den Ohren schmerzenden)


    :wechlach::daumenrau

  • Der Beklagte erhebt eine pauschale und nicht bezifferte Widerklage. Nach Abschluss des Verfahrens wird nun bei der Streitwertfestsetzung die Widerklage nicht berücksichtigt, "da nicht beziffert und bislang unzulässig".
    Dass eine unbezifferte Widerklage unzulässig sein soll, erschließt sich mir nicht und auch nicht warum die Widerklage bei der Streitwertfestsetzung insoweit nicht berücksichtigt wurde. Hab ich vielleicht eine gesetzliche Regelung hierzu übersehen oder gibt es möglicherweise derartige Entscheidungen:gruebel::gruebel::gruebel:

    In der Entscheidung steht nicht "nicht beziffert und daher unzulässig", sondern "nicht beziffert und bislang unzulässig". Das sind zwei verschiedene Paar Stiefel. Aber natürlich hat im Regelfall auch eine unzulässige Klage einen Streitwert.
    Die Widerklage kann z.B. dann beim Streitwert außer Betracht bleiben, wenn sog. wirtschaftliche Identität vorliegt. Da der von Dir in einem weiteren Posting zitierte Inhalt des Widerklageantrags wenig Inhalt für die Festlegung eines Streitwertes hergibt, halte ich es für nicht fernliegend, dass das zuständige Gericht den insoweit von einer Teilübereinstimmung des Streitgegenstandes und damit von wirtschaftlicher Identität ausgegangen ist. Wie soll man auch etwas bewerten, was man nicht versteht (verstehen kann?).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Da der von Dir in einem weiteren Posting zitierte Inhalt des Widerklageantrags wenig Inhalt für die Festlegung eines Streitwertes hergibt, halte ich es für nicht fernliegend, dass das zuständige Gericht den insoweit von einer Teilübereinstimmung des Streitgegenstandes und damit von wirtschaftlicher Identität ausgegangen ist. Wie soll man auch etwas bewerten, was man nicht versteht (verstehen kann?).


    Die Klage betraf einen Räumungsantrag. Die Widerklage betraf vermeintliche Schadensersatzansprüche, wohl bestehend aus irgendwelchen Eintrittsgebühren für eine Mitgliedschaft und Genossenschaftsanteilen. Was kann das Deiner Meinung nach eine wirtschaftliche (ggf. nur Teil-)Identität mit dem Räumungsanspruch bilden? Klar wäre beispielsweise derselbe Gegenstand gegeben, wenn der Räumungsanspruch gegen den Gegenanspruch der Feststellung des Mietverhältnisses stünde. Aber so? :confused: Ich finde, da können Deine Kollegen mit § 3 ZPO sehr kreativ einen Wert (er)finden, wenn sich der Widerkläger nicht weiter zu einem irgendwie eingrenzbaren Wert äußert. Was soll ihnen auch sonst übrig bleiben? (Auch nur) Annährend vergleichbarer Fall ist evtl. z. B. auch der Fall eines unbezifferten Schmerzensgeldantrages?

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  • ...
    Die Klage betraf einen Räumungsantrag. Die Widerklage betraf vermeintliche Schadensersatzansprüche, wohl bestehend aus irgendwelchen Eintrittsgebühren für eine Mitgliedschaft und Genossenschaftsanteilen. Was kann das Deiner Meinung nach eine wirtschaftliche (ggf. nur Teil-)Identität mit dem Räumungsanspruch bilden? Klar wäre beispielsweise derselbe Gegenstand gegeben, wenn der Räumungsanspruch gegen den Gegenanspruch der Feststellung des Mietverhältnisses stünde. Aber so? :confused: Ich finde, da können Deine Kollegen mit § 3 ZPO sehr kreativ einen Wert (er)finden, wenn sich der Widerkläger nicht weiter zu einem irgendwie eingrenzbaren Wert äußert. Was soll ihnen auch sonst übrig bleiben? (Auch nur) Annährend vergleichbarer Fall ist evtl. z. B. auch der Fall eines unbezifferten Schmerzensgeldantrages?

    ... Eben, "erfinden" ist das Stichwort:D

    Aber im Ernst: Wenn Du da eine Schadensersatzklage rauslist, dann will ich Dir nicht widersprechen, immerhin wird das Wort "Schadensersatz" ja auch wirklich verwendet. Technisch kann die "Einzugsrenovierung" z.B. in Richtung Verwendungsersatz gehen, also einer Einwendung im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Einwendungen, die ggf. auf Zug um Zug-Leistungen hinauslaufen, können ggf. unter wirtschaftliche Identität fallen. Soll dagegen Schadensersatz wegen frustrierter Aufwendungen verlangt werden, dann wäre das werterhöhend. Was nun wirklich gemeint war, weiß ich nicht, dafür ist mir der zitierte Widerklageantrag ein wenig zu unklar.

    Wenn es sich bei den Genossenschaftsanteilen um die einer Wohnungsbaugenossenschaft handelt, aufgrund deren Inhaberschaft der Widerkläger erst das Wohnrecht erhalten hat, dann ist der dafür begehrte Ersatz auch werterhöhend.

    Ohne hinreichende Angaben um Wert beider Ansprüche kann man nur raten. Natürlich kann man den Widerkläger anschreiben und nachfragen. Es handelt sich offenbar um eine Naturalpartei (davon gehe ich wegen des gloriosen Antrags jetzt mal aus). Es gibt eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei einer Nachfrage sinnvolle Antworten kommen. Demjenigen, der an eine ordentlich verwertbare Antwort glaubt, dem würde ich gerne mal ein Seegrundstück verkaufen, Besichtigung nur bei Ebbe ;)

    Fazit: Richtig ist, dass man hier mit einigem Aufwand zu irgendwelchen Werten kommen kann - insoweit rücke ich von meiner etwas leichtfertigen ersten Einschätzung oben ab. Die Gesamtarbeitszeit zur Ermittlung dürfte den Ertrag an Mehrgerichtskosten bzw. Mehranwaltshonorar übersteigen. Sinnvoll?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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