Einsichtsrecht in die Betreuungsakten durch Schwägerin ?

  • Die Schwägerin der Betreuten möchte Einsicht in die Betreuungsakten und eine Kopie des Betreuerausweises. Betreuer ist ein Berufsbetreuer (Rechtsanwalt). Der Betreuer hat der Schwägerin verboten, sich in die Betreuung einzumischen und die demente geschäftsunfähige Betreute in ihrem Auto zu Ausflugsfahrten mitzunehmen.

    Die Schwägerin ist die Ehefrau des bereits verstorbenen Bruders der Betreuten.

    Hat die Schwägerin ein Einsichtsrecht in die Betreuungsakten ?

  • Wird an § 13 II FamFG liegen , wenn die Akteneinsicht ( m.E. nicht ) gewährt wird.

    Was schert Dich das im übrigen ?
    Im laufenden Verfahren hat doch der Richter über die Akteneinsicht zu entscheiden.
    Selbst wenn Du beim Notariat Betreuungssachen machst, gibts auch dort einen Notar als Betreuungsrichter.

  • Auf die schnelle find ich die Entscheidungen bzw. Fundstellen nicht, aber falls Einsicht tatsächlich gewährt wird, weil die die Schwägerin z.B. Betreuerin werden will oder weil's der Richter einfach gewährt so sind ggf. (je nachdem worum's geht) alle
    Sonderhefte und ggf. alle Abrechungen etc. aus der Einsichtsakte zu entfernen, § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG

  • Wird an § 13 II FamFG liegen , wenn die Akteneinsicht ( m.E. nicht ) gewährt wird.

    Was schert Dich das im übrigen ?
    Im laufenden Verfahren hat doch der Richter über die Akteneinsicht zu entscheiden.
    Selbst wenn Du beim Notariat Betreuungssachen machst, gibts auch dort einen Notar als Betreuungsrichter.

    Man könnte (muss man aber nicht) die Ansicht Vertreten, dass es sich bei Vorhehaltsübertragung grdsl. um eine Vollübertragung handelt und hinsichtlich AE der Richtervorbehalt fehlt :D
    Moderater könnte man vertreten die Zuständigkeit für die AE folgt der Zuständigkeit der Tätigkeit also Ri. für Ri.-Sachen und Rpfl. für Rest.
    Wer sich also Arbeit aufhalsen will....

  • Ich fürchte auch , dass ollik ein typischer Schwabe ist und sich unnötig Arbeit aufhalsen will.

    Das hättest Du aber auch postitiver formulieren können!

    Schwägerin hat kein Akteneinsichtsrecht, wer das entscheidet, ist mir egal. Ich bin immer zuständig.

    Etwas anderes ist, ob sich das Gericht vielleicht mit der Schwägerin mal unterhält und ihr erklärt, was ein Betreuer für Aufgaben hast und was er nicht tun muss. Und wenn man dann noch sagt, wieviel Stunden vergütet werden und dass man ja so froh ist, dass man jemand hat, der betüttelt, dann erledigt das Problem normalerweise.

    #Steinkauz: Wehe, wenn eine Bemerkung wie eben kommt!:teufel:

  • Na ja ; von einem Badener musste zumindest ollik mit so was rechnen.

    Im übrigen bin ich eben nur am vorfreuen, da ich in 2 Stunden mal an einem "Krimidinner" teilnehmen werde.
    Von daher ; aus dem Norden von Baden nichts neues ( zu befürchten ).;)

  • Hi,

    um die Verwirrung zu vollenden werfe ich folgendes aus meinem Kommentar ein:

    "Wenn das Verfahren abgeschlossen ist und dann Akteneinsicht begehrt wird, entscheidet hierüber ein von der Justizverwaltung bestimmtes Organ in Form des Justizverwaltungsaktes, der dann nach §23 EGGVG anfechtbar ist" - Bassenge/Roth - Gottwald, § 13 Rn 13 :gruebel:

    Gut, oder? :D

    Grüße

  • Klar ist das gut; trifft aber nicht ganz den SV zu #1 .:)
    Dort wird Akteneinsicht im laufenden Verfahren beantragt .

  • och, nun lass mich doch auch mal was sagen. :(

    Hab übrigens gerade über ein Akteneinsichtsgesuch entschieden - im laufenden Verfahren :strecker

    Grüße

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