Geldanlage bei ausländischen Banken

  • Hallo ,
    der Sohn des Betroffenen legt Festgeld bei ausländischen Banken mit Niederlassungen in Deutschland an. Laut der Zeitschrift -Finanztest - unterliegen diese Banken der Einlagensicherung.
    Ich habe jetzt in den Kommentierungen zu §§ 1811, 1809, 1807 BGB nachgelesen und bin nicht so recht schlau geworden. Liegt hier eine Anlage nach § 1807 I Ziff 5 BGB vor, obwohl ausländ. Kreditinstitute betroffen sind ?

  • Bei Nachweis der Einlagensicherung durch die Sicherungseinrichtung ( nicht duch die Bank selbst ! ) sehe ich kein Anlageproblem, sofern der Sicherungsrahmen nicht überschritten wird.

    Auf Frau Dr. Merkel als Sicherungseinrichtung würde ich mich nicht verlassen.;)

  • Glaube nicht , das das für Dich nötig ist.;)
    Du stellst fest , ob die Bank XY einer ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört .
    Und diesen Nachweis kann nur die Sicherungseinrichtung selbst ausstellen.

    Natürlich besteht noch die Möglichkeit , dass die Zugehörigkeit zur Sicherungseinrichtung offenkundig - weil gerichtsbekannt - ist.
    Nur muss diese Kenntnis erst mal vorliegen und kann nicht vom Hörensagen stammen.
    Amtsermittlung hin oder her ; für die ausreichende Sicherungseinrichtung hat m.E. der Betreuer im Zweifel eine Feststellungslast.
    Werden diese Zweifel nicht ausgeräumt, ist die Genehmigung für eine Neuanlage zu verweigern.

  • Die hier tätigen Banken unterliegen alle einer Einlagensicherung, nur leider nicht alle der deutschen. Wenn man seine Forderungen dann ggf. in Island geltend machen muss, dann hat man vermutlich nicht bloß Sprachschwierigkeiten (das hatten wir doch schon mal!) Ich denke, man muss sich das nicht bestätigen lassen, einfach auf die Homepage der Bank gehen und da sieht man, welchem Einlagensicherungsfond sie angehört. Dem würde ich vertrauen, denn wenn es nicht stimmt, würde bestimmt die deutsche Bankenaufsichtsbehörde dagegen vorgehen.

  • ... denn wenn es nicht stimmt, würde bestimmt die deutsche Bankenaufsichtsbehörde dagegen vorgehen.


    ja, wenn die BaFin davon erfährt. Es gibt aber gelegentlich Konstellationen, wo jemand sich für das eine registrieren lässt, dann aber das andere tut, da merkt die BaFin dann möglicherweise eine Weile lang nicht.

    Ich würde daher noch einen zweiten Blick riskieren, nämlich auf die Website der BaFin, dort gibt es eine Liste der zugelassenen Banken (unter Aufsicht - Listen). Wenn die Bank dort verzeichnet ist, dann kann man auch den Angaben dieser Bank auf deren eigener Website ziemlich vertrauen, denn dann ist diese Bank jedenfalls voll im Visier der BaFin.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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