2 Bekl., nur einer hat RA und PKH

  • Hallo miteinander,

    ich bin gerade etwas verwirrt, vllt. kann mir jemand helfen...

    Die 2 Bekl. tragen die Kosten des Verfahrens (nach Kopfteilen).
    Bekl. 2 hat PKH o.R., an den RA wurden 700 € ausbezahlt. Bekl. 1 hat keinen RA.

    Wäre es ein gemeinsamer RA müsste ich ja nach der VwV Vergütungsfestsetzung den Bekl. 1 auffordern, die Hälfte der PKH-Vergütung zu zahlen.
    Wie ist es denn nun in meinem Fall? Eigentlich trägt der Bekl. 1 doch auch die Hälfte der Beklagtenkosten,oder? In der o.g. Verwaltungsvorschrift steht dazu aber nichts.:gruebel:

  • Da den Beklagten die Kosten nach Kopfteilen (also wie ich verstehe nicht gesamtschuldnerisch) auferlegt wurden, heißt dies für das Kostenfestsetzungsverfahren konkret:

    1. Gerichtskosten:

    Diese tragen die Beklagten nach Kopfteilen, da aber d. Bekl. zu 2. PKH ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt wurde, fallen die auf d. Bekl. zu 2. entfallenden Gerichtskosten zunächst der Staatskasse zur Last, ein vom Kläger insoweit geleisteter Vorschuss ist zurückzuzahlen. Die auf d. Kl. zu 1. entfallenden Gerichtskosten sind mit dem Vorschuss des Klägers zu verrechnen und im Kostenfestsetzungsverfahren für den Kläger gegen d. Bekl. zu 1. festzusetzen.

    2. außergerichtliche Kosten:

    Die eigenen Kosten tragen die Beklagten selbst, wobei die außergerichtlichen Kosten d. Bekl. zu 2. im Rahmen der PKH aus der Landeskasse an den beigeordneten Rechtsanwalt geleistet wurden --> PKH- Überprüfung nach § 120 IV ZPO /120a ZPO nach einem angemessenen Zeitraum

    Die Kosten des Klägers sind gegen die Beklagten entsprechend der Kopfteile festzusetzen --> 2 verschiedene Beschlüsse wegen der Vollstreckbarkeit, wobei im Beschluss gegen den Bekl. zu 1. zugleich mit den außergerichtlichen Kosten auch die verrechneten Gerichtskosten festgesetzt werden können, siehe oben unter 1. ;)

    Beste Grüße

  • OK, vielen Dank! Es war soweit alles klar, bis auf die Kosten des Bekl. 2, die vom Streitgenossen dann ja wohl nicht zu tragen sind. :)

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