Oh je, da hat es in Dresden mächtig geknallt.
Das dortige Insolvenzgericht ist recht ambitioniert an die Einberufung der Gläubigerversammlung(en) nach den Schuldverschreibungsgesetzen (genauer: Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen v. 4. Dezember 1899 und das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen 2009) herangegangen. Die Gemeinschuldnerin hat über 4.500 Schuldverschreibungen emittiert.
Im Ergebnis ist der Kollegin die Versammlung der Obligationäre in Folge von Befangenheitsanträgen "um die Ohren geflogen". Die Ursachen mögen woanders liegen, dazu noch sogleich.
Zwei der Presse zu entnehmenden Anwürfe möchte ich aufgreifen:
1. dass die Versammlung mit erheblicher Verspätung begonnen hat
2. dass die Rechtspflegerin sich nicht zur Vergütung des gemeinsamen Vertreters geäußert hat.
Zu 1: das ist misslich, aber ein für die Verfahrensbeteiligten hinzunehmendes Problem, da die SVHVG(s) anders als das AktG hier keine entsprechenden Regelungen für die durch das Insolvenzgericht abzuhaltende Gläubigerversammlung der Obligationäre vorsieht
zu 2: die Frage nach der Vergütung des gemeinsamen Vertreters ist sowohl was die Berechnung als auch die Zahlung der Vergütung schlechterdings nicht beantwortbar.
Zu 2. ist selbst auf dem Workshop des letzten deutschen Insolvenzrechtstag die Frage nach der Höhe und der Tragung der Vergütung offen geblieben.
Ich möchte hierzu jetzt keine Diskussion eröffnen, Ansätze oder Entscheidungen dazu wären mir - und vlt. auch dem geneigten Forum dennoch willkommen.
Nur eine völlig ungeklärte Frage als nicht beantwortbar zu deklarieren, spricht für eine offene Verhandlungsführung; von daher geht die Kritik fehl. Deutlicher: zu dieser Frage halte ich es mit dirty harry: opinions like .....
Ich mag mich jetzt nicht darüber auslassen, ob die Tagungsordnung so dolle war - das Thema der ordnungsgemäßen Einberufung ist schon höchst sensibel, und ich wage mal die Behauptung, wie das so richtig geht, weiß niemand wirklich. MIr gegenüber hat einmal ein Fachwanwalt für Wertpapierrecht abseits einer entsprechenden Veranstaltung geäußert, dass all das, was bei Hauptversammlungen an Störpotential gefahren wurde, nun auf die Versammlungen nach SchVG gefahren wird.
Um einem Missverständnis vorzubeugen: ich kennen den FuBu Fall nicht und bevor ich mir oder dem Forum noch Abmahnungen einhandele: niemand wird im Zusammenhang mit dem FuBu-Verfahren von mir als Störer bezeichnet !.
"Anlegerverfahren" snd hochsensibel. Dies aus 2 Gründen:
Das eine ist die Psychologie des Anlegers: ich habe Geld und ich will mehr daraus machen doer vermeiden, dass es sich durch Inflation verringert. Ein verständlicher Ansatz. Der Anleger "entscheidet" sich für ein Investment. Die "Entscheidung" ist nur dann eine, wenn sie von rationalen Kriterien getragen ist, m.a.W. ich weiß, in was ich investiere und auch warum. Leider ist schon lange davor Ende mit der Rationalität. Zumeist wird in Anlageklassen investiert, die der Anleger geil findet, aber nicht versteht.
Sorry, aber da kommt mir der Spruch der Carl Fürstenberg zugeschrieben wird und von Kostolany genial in Kontext gesetzt wurde über den Weg: "Aktionäre sind dumm und unverschämt. Dumm, weil sie mir ihr Geld überlassen, und unverschämt, weil sie auch noch Dividenden dafür haben wollen."
Denkbar uneeignet, eine Gläubigerversammlung damit zu eröffnen, auch wenn berechtigt.
Anleger sind einfach sauer, wenn ihr Investment schief gelaufen ist. Wenig Selbstreflektion, Umleitung des eigenen Versagens bei ihrem "Entscheiungsprozeß" auf andere....... Klar, wer gesteht sich schon gerne Fehler ein....
Dann kommt dazu, dass es genügend Anwälte gibt, die dazu neigen, solche Versammlungen zu versuchen, zu torpedieren (niemand wird von mir einer Torpedierung der FuBu-Versammlung beschuldigt !) Und es gibt Anwälte, die qualifiziert für die Rechte ihrer Mandanten streiten. Wie gesagt: FuBu kann ich nicht beurteilen.
Aber mal wech davon:
Der Kollegin aus Dresden spreche ich meine Soiidarität aus und viel Mut und Kraft für das weitere Verfahren.