WEG ein Anwalt

  • In einer WEG Sache tritt auf der Bekl-Seite für die restliche WEG zunächst einmal ein Anwalt auf, für einen der restlichen ein weiterer Anwalt (es werden Streitigkeiten mit den anderen restlichen WEGs befürchtet). Nachdem der Rest-WEG-Anwalt für einen der restlichen WEGs das Mandat niedergelegt hat, vertritt dieser sich als RA selbst. Nun sind drei Kostenanträge gekommen. Muss der Kl alle drei Rechnungen tragen?

  • Handelt es sich um eine Beschlußanfechtungsklage? Dann gilt § 50 WEG.

    Zur Vertretung der beklagten Eigentümer nicht durch einen RA, sondern ggf. durch mehrere RAe gibt's ebenso wie auch zur Notwendigkeit eines RA-Wechsels einige Rechtsprechung (u. a. des BGH). Daher: Grds. erst einmal nur 1 RA für die beklagten Eigentümer erstattungsfähig.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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