Guten Abend!
In meinem Fall macht der Kläger unter Berufung auf die Verordnung (EG) 261/2004 wegen einer Flugverspätung einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 600,00 EUR geltend. Die Hauptsache wird letztendlich gemäß § 91 a ZPO für erledigt erklärt.
Der Kl.-Vertreter meldet nunmehr die Kosten zur Festsetzung an. Die Gegenseite wendet nun ein, dass der Kl.-Vertreter vorliegend zwei Klagen bzgl. desselben Fluges und derselben Verspätung für zwei seiner miteinander verwandten Mandanten (Mutter und volljähriger Sohn) erhoben hat (also Mutter und Sohn sind zusammen in Urlaub gefolgen und hatten dementsprechend dieselbe Verspätung). Die Gegenseite ist der Meinung. der Klägervertreter hätte die Klage zusammen in einer Klageschrift einreichen sollen, anstelle von zwei separaten Klagen. Sie beruft sich auf die Entscheidung des BGH, Beschluss vom 11.09.2012, AZ. VI ZB 59/11. Demnach kann das Kostenfestsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in gertrennten Prozessen verfolgt.
Mich würden eure Meinungen hierzu interessieren!
Vielen Dank!