Kostenfestetzungsverlangen rechtsmissbräuchlich?

  • Guten Abend!

    In meinem Fall macht der Kläger unter Berufung auf die Verordnung (EG) 261/2004 wegen einer Flugverspätung einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 600,00 EUR geltend. Die Hauptsache wird letztendlich gemäß § 91 a ZPO für erledigt erklärt.

    Der Kl.-Vertreter meldet nunmehr die Kosten zur Festsetzung an. Die Gegenseite wendet nun ein, dass der Kl.-Vertreter vorliegend zwei Klagen bzgl. desselben Fluges und derselben Verspätung für zwei seiner miteinander verwandten Mandanten (Mutter und volljähriger Sohn) erhoben hat (also Mutter und Sohn sind zusammen in Urlaub gefolgen und hatten dementsprechend dieselbe Verspätung). Die Gegenseite ist der Meinung. der Klägervertreter hätte die Klage zusammen in einer Klageschrift einreichen sollen, anstelle von zwei separaten Klagen. Sie beruft sich auf die Entscheidung des BGH, Beschluss vom 11.09.2012, AZ. VI ZB 59/11. Demnach kann das Kostenfestsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in gertrennten Prozessen verfolgt.

    Mich würden eure Meinungen hierzu interessieren!

    Vielen Dank!

  • Hallo,

    das halte ich unter Berücksichtigung der BGH-Judikatur für zutreffend.

    Aus der zitierten BGH Entscheidung:
    "Gleiches [Ansehung als Rechtsmissbräuchlich und in Folge dessen fehlende Erstattungsfähigkeit] gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1974, 1599; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428; OLG München, OLG-Report 2001, 105 f.; KG, KG-Report 2000, 414, 415; 2002, 172, 173; MünchKommZPO/Giebel, aaO Rn. 110; Musielak/Lackmann, aaO; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, aaO Rn. 119.8 (Stand: April 2012))."

    Gruß
    Peter

  • Danke für deine Antwort :)

    Und wie setze ich diese Kosten fest. In beiden Verfahren ist ja eine Kostenentscheidung gefallen. Auf welche Kostengrundentscheidung nehme ich dann Bezug.

  • Ich schätze mal, da wirst du dir im Zweifel jemanden aussuchen müssen, der auf seinen Kosten sitzen bleibt. Vielleicht das Verfahren, welches zuletzt anhängig geworden ist? Oder der Festsetzungsantrag des Verfahrens der später gestellt worden ist?

    Vielleicht wollen die Beteiligten Kostengläubiger ja auch auf gerichtlichen Hinweis eine Entscheidung selbst treffen.

    Aber notfalls musste halt würfeln :wechlach::teufel:

  • Ich habe in einem solchen Fall schon einmal die Kosten auf die fiktiven Kosten eines Verfahrens reduziert und bin seinerzeit auch vom LG gehalten worden. Ich hatte allerdings den Vorteil, dass kurz vor dem Urteil die Verfahren verbunden wurden, wodurch ich nur eine einheitliche KGE hatte.
    Im Zöller finden sich unter dem Stichwort "Mehrheit von Prozessen" in der Kommentierung zu § 91 ZPO ein paar Entscheidungen zum Thema. Vielleicht kann man aus einer davon die praktische Handhabung ableiten.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • in der zu anfang genannten entscheidung des bgh spricht dieser ganz am ende davon, wie praktisch mit solch einem fall umgegangen werden muss. gibt es (wie im dortigen sachverhalt) fünf verfahren, so kann jeder der erstattungsberechtigten kläger 1/5 der fiktiven kosten bzw. auslagen erstattet bekommen, die für ein einziges verfahren (bei fünf klägern) angefallen wären.

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