Zuständigkeit

  • Ich hab eine Schuldnerin, die in Deutschland keinen Sitz hat. Drittschuldnerin ist eine Bank in Essen. Sie hat eine Filiale in meinem Gerichtsbezirk. Ergibt sich daraus meine Zuständigkeit als Vollstreckungsgericht? Kurioserweise möchte der Gl den PfÜB nicht an die Filiale sondern an die Hauptstelle zugestellt haben.

  • Zuständig wäre nach § 828 ZPO i. V. m. § 23 ZPO das Gericht in desssen Bezirk das Vermögen ist, also die Bank ihren Sitz hat. Dabei kommt es auf die Organisationsstruktur der Bank an. Wenn das jeweils selbständige Filialen sind, wäre das Gericht am Sitz der Filiale zuständig.
    Hier hat der Gläubiger aber die Pfändung des Kontos am Hauptsitz beantragt, was dafür sprechen dürfte, dass die Filialen halt unselbständig sind. Kann dir aber auch egal sein. Wenn die Pfändung des Kontos in Essen beantragt worden ist, würde ich davon ausgehen, dass das nach § 23 ZPO zuständige Gericht Essen ist. Wenn es doch selbständige Filialen sind, geht die Pfändung halt ins Leere und der Gläubiger muss bei dir nochmals ran.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!