Hallo,
ich müsste nunmehr eine Nachtragsverteilung in der WVP anordnen. Die Vor. gem. § 203 I 3 InsO liegen vor. Es handelt sich um eine Lebensversicherung Diese ist im November 2014 auflösbar und hat einen Rückkaufswert von 5.000 €.
Habe dies noch nicht zuvor gemacht und habe auch keine Vorlage von dem bisherigen Insolvenzrechtspfleger hier vorgefunden.
Vielleicht könnt ihr mir ja mal ein Muster des Beschlusses zukommen lassen mit entprechender Verfügung?
Das wäre sehr nett...
Liebe Grüße
Nachtragsverteilung
-
Hanna1405 -
30. Juni 2014 um 10:34
-
-
Hat keiner einer Muster für mich?
-
Sorry, übersehen. Ich könnte Dir morgen ein Muster übersenden. Aber dazu bräuchte ich bitte eine Mailadresse.
-
In dem am (...) aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen des
(...)
Treuhänder:
(...)
wird gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Nachtragsverteilung angeordnet
hinsichtlich des im November 2014 fälligen Rückkaufswerts der Lebensversicherung des Schuldners bei der (...)
zur Versicherungsscheinnummer (...).Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Waldorf, Montessoriallee 12, 34567 Waldorf
Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet http://www.insolvenzbekanntmachungen.de/ zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.V.
1) Beschluss im InsO-Portal veröffentlichen (Rubrik: "Entscheidungen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens"; Löschungsfrist: 6 Monate).2) Beschlussabschrift an:
a) Treuhänder - formlos -,
b) Schuldner - AzP - + FK v. Bl. (...) beifügen3) Zur Frist
-
Sie will eine Verfügung bestimmt auch mit haben, da es mit veröffentlicht werden muss.
-
Sie will eine Verfügung bestimmt auch mit haben, da es mit veröffentlicht werden muss.
Das auch noch ...
und die RMB hab ich auch vergessen ...
ich ergänze flugs
-
Übrigens NVT:
> würden mich wirklich weitere (!) Meinungen im
Urteilsanmerkungen-thread interessieren hins. der Mietkaution und NK-Guthaben
nach der dortigen BGH-Entscheidung ... -
Sie will eine Verfügung bestimmt auch mit haben, da es mit veröffentlicht werden muss.
siehste, dazu hatte ich letztens was angemerkt, hat aber auch (wieder) keinen interessiert;). Ich hatte gerade vorkurzem Folgendes zum Thema ÖB:
"so Jungs (und Mädels ), ich hole diesen Uralt-Thread nochmal hoch, weil wir da vor gefühlten 100 Jahren mal drüber diskutiert haben, ob die Anordnung einer Nachtragsverteilung öffentlich bekannt gemacht werden muss. In der Zinso 2014, Heft 23, Seite 1095 ist ein Aufsatz zu einem Thema in der NTV. Und da geht es auch um die Notwendigkeit der Bekanntmachung. Und der hat im Aufsatz sogar einiges an Zitaten dazu:
Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, § 204 Rn. 2 sowie § 203 Rn. 26.;
Kießner, in: Braun, InsO, 5. Aufl. 2012, § 204 Rn. 3; ebenso ("Die Anordnung der Nachtragsverteilung wird nicht öffentlich bekanntgemacht.") Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, 7. Aufl. 2008, Teil 3, Rn. 1733; ebenso ("Eine öffentliche Bekanntmachung des Anordnungsbeschlusses ist nicht erforderlich.") Poertzgen/Riewe, in: Pape/Uhländer, NWB Kommentar zum Insolvenzrecht, 2013, § 204 InsO Rn. 3 m.w.N.; wohl ebenso Westphal, in: Nerlich/Römermann, InsO, 2012, § 204 Rn. 18 und Leithaus, in: Andres/Leithaus, InsO, 2. Aufl. 2011, § 204. A.A. dagegen u.a. MünchKomm-InsO/Hintzen, 3. Aufl. 2013, § 203 Rn. 11 ("Im Hinblick auf § 206 Nr. 3 ist die Anordnung der Nachtragsverteilung öffentlich bekannt zu machen.").
Da können wir also die unglaublich kalt gewordene Suppe mal wieder aufwärmen; brauchen wir aber auch nicht ."
-
Übrigens NVT:
> würden mich wirklich weitere (!) Meinungen im
Urteilsanmerkungen-thread interessieren hins. der Mietkaution und NK-Guthaben
nach der dortigen BGH-Entscheidung ...also, ich meine, nach der BGH-Entscheidung geht eine NTV für die Mietkaution nicht mehr. Das ist doch sehr eindeutig vom BGH dargestellt.
-
Mosser, ich habs damals gelesen, aber aufgrund der Probleme mit ForumSchafscheisse komme ich im Dienst kaum noch zum Posten. Sorry.
Und ForumSchafscheisse gibt die öffentliche Bekanntmachung vor und mir ist es mittlerweile scheißegal. Ich verwende das Programm jetzt bis es mal knallt, ist mir mittlerweile scheißegal.
Und was soll denn passieren, wenn es veröffentlicht wird? Nichts.
-
@ mosser zu # 9
Tia, weiß auch nicht, warum ich mich damit so schwer tue, aber du bist jetzt schon der Vierte der hier vertretenen Koryphäen, der das offenbar als glasklar auffasst ...
dann werd' ich das - also die BGH-Entscheidung - mal kenntnishalber weiterreichen an unsere diesbezüglichen "Standard-NVT-TH-Beantrager" zur Überprüfung und ggf. Antragsrücknahme bzw. anderweitigen Erläuterung und Begründung.
-
Mosser, ich habs damals gelesen, aber aufgrund der Probleme mit ForumSchafscheisse komme ich im Dienst kaum noch zum Posten. Sorry.
Und ForumSchafscheisse gibt die öffentliche Bekanntmachung vor und mir ist es mittlerweile scheißegal. Ich verwende das Programm jetzt bis es mal knallt, ist mir mittlerweile scheißegal.
Und was soll denn passieren, wenn es veröffentlicht wird? Nichts.
(Mann, mir wird angst und bange wg. F-S-S)
-
Sollte Dir auch, das Programm ist der größte Dreck.
-
Mosser, ich habs damals gelesen, aber aufgrund der Probleme mit ForumSchafscheisse komme ich im Dienst kaum noch zum Posten. Sorry.
Und ForumSchafscheisse gibt die öffentliche Bekanntmachung vor und mir ist es mittlerweile scheißegal. Ich verwende das Programm jetzt bis es mal knallt, ist mir mittlerweile scheißegal.
Und was soll denn passieren, wenn es veröffentlicht wird? Nichts.
Da gebe ich Dir vollkommen recht. Bei solchen Problemen wäre es mir auch wurscht. Wollte das eigentlich auch nur mal erwähnen, weil wir mal vor Jahren, als Du noch nicht Forum Schafscheisse besessen hast, ein Thema war;)...
-
@ mosser zu # 9
Tia, weiß auch nicht, warum ich mich damit so schwer tue, aber du bist jetzt schon der Vierte der hier vertretenen Koryphäen, der das offenbar als glasklar auffasst ...
dann werd' ich das - also die BGH-Entscheidung - mal kenntnishalber weiterreichen an unsere diesbezüglichen "Standard-NVT-TH-Beantrager" zur Überprüfung und ggf. Antragsrücknahme bzw. anderweitigen Erläuterung und Begründung.
Also unsere Standard-Beantrager sahen das auch so, dass das nicht (mehr) geht.
-
Sollte Dir auch, das Programm ist der größte Dreck.
Tia, dachte ich mir schon anhand des bisherig ausschnittsweise gesehenen.
Wenn mir FSS keine "simple-barrierefreie" Möglichkeit zu eigenständigen Autotext-Beschlüssen pp. eröffnen sollte, würde es tatsächlich schwierig werden, noch die Sonne aus dem Arsch scheinen zu lassen; mach ja ansonsten jeden Spaß mit ...
-
@ mosser zu # 9
Tia, weiß auch nicht, warum ich mich damit so schwer tue, aber du bist jetzt schon der Vierte der hier vertretenen Koryphäen, der das offenbar als glasklar auffasst ...
dann werd' ich das - also die BGH-Entscheidung - mal kenntnishalber weiterreichen an unsere diesbezüglichen "Standard-NVT-TH-Beantrager" zur Überprüfung und ggf. Antragsrücknahme bzw. anderweitigen Erläuterung und Begründung.
Also unsere Standard-Beantrager sahen das auch so, dass das nicht (mehr) geht.
Da sind die bei euch ja erstaunlich fix, schön.
-
Vielen Dank:) Hat mir schon sehr viel weiter geholfen...
-
@ mosser zu # 9
Tia, weiß auch nicht, warum ich mich damit so schwer tue, aber du bist jetzt schon der Vierte der hier vertretenen Koryphäen, der das offenbar als glasklar auffasst ...
dann werd' ich das - also die BGH-Entscheidung - mal kenntnishalber weiterreichen an unsere diesbezüglichen "Standard-NVT-TH-Beantrager" zur Überprüfung und ggf. Antragsrücknahme bzw. anderweitigen Erläuterung und Begründung.
Also unsere Standard-Beantrager sahen das auch so, dass das nicht (mehr) geht.
Da sind die bei euch ja erstaunlich fix, schön.
Ich hatte denen die Entscheidung geschickt und nachgefragt, wie die das sehen. Und so richtig auslegbar in die andere (bisherige) Richtung war die Entscheidung ja dann nicht mehr ;)...
-
Ich hole diesen Thread einfach nochmal hoch. Ich habe ein Verfahren, in dem der Verwalter mir jetzt den Schlussbericht einreicht. Alles verwertet. Bis auf die Lebensversicherung. Deren Rückkaufwert ist erst in 2 Jahren zur Auszahlung fällig. Er möchte jetzt gerne das Verfahren beenden und für diesen Anspruch die Nachtragsverteilung angeordnet.
Wie haltet Ihr denn solche Fälle? Mit der Genehmigung der Schlussverteilung warten? oder einfach Verfahren beenden und NTV ?
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!